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Lagerung von Wirtschaftsdünger

Auch Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist (Wirtschaftsdünger) sind wassergefährdende Stoffe, die eine erhebliche schädliche Belastung von Grund- und Oberflächengewässer hervorrufen können. Deshalb werden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Anlagenverordnung Anforderungen an den Umgang (also an die Lagerung und Abfüllung) mit diesen Wirtschaftsdüngern festgeschrieben. Verstöße gegen diese Anforderungen können je nach Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit oder sogar strafrechtlich geahndet werden.

Auch im Rahmen von „Cross Compliance“ wird überprüft, ob diese Anforderungen eingehalten werden. Verstöße können hier zu empfindlichen Kürzungen der Förderungen (Direktzahlungen und Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen) führen. Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern richtet sich hingegen nach der Düngeverordnung, für deren Vollzug das Amt für Landwirtschaften und Forsten zuständig ist.
Zu den Bereichen Lagerung und Abfüllung finden Sie hier einige Informationen.


Darf ich Festmist auf unbefestigten Flächen in der Feldflur lagern?
Grundsätzlich ist auch für die Lagerung von Stallmist eine ausreichend große (für eine Lagerzeit von sechs Monaten), ordnungsgemäße Festmistlege mit befestigter Bodenplatte und Jaucheerfassung im Betrieb vorzusehen. Die Feldlagerung darf nicht dazu dienen, fehlende Lagerkapazitäten zu ersetzen. Sollte dennoch einmal eine Feldlagerung notwendig werden, so ist diese nur zulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer, des Grundwassers und des Bodens nicht zu befürchten ist. Neben anderen Anforderungen wie zum Beispiel einer maximalen Lagerdauer von fünf Monaten oder einem ausreichenden Abstand zum Gewässer (mindestens 50 Meter) oder nicht ständig wasserführenden Straßengräben (mindestens 20 Meter) muss der Austritt von Mistbrühe zuverlässig verhindert werden.
Außerdem darf die Lagerung nur außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten erfolgen.


Benötige ich für mein Fahrsilo einen Gärsaftsammelbehälter?
Bereits seit 1996 ist für jedes neue Fahrsilo ein Gärsaftsammelbehälter mit einem Volumen von mindestens drei Kubikmetern erforderlich. Eine Ableitung des Gärsaftes direkt in die Güllegrube ist ebenfalls zulässig.


Was muss alles im Gärsaftsammelbehälter aufgefangen werden?
Im Gärsaftsammelbehälter müssen der anfallende Gärsaft, Sickersaft und mit Silageresten, bzw. mit Gär- und Sickersaft verunreinigtes Niederschlagswasser aufgefangen werden. Dadurch können sich große Mengen an Flüssigkeiten ergeben, für die ein Drei-Kubikmeter-Behälter bei weitem nicht mehr ausreicht, da der Behälter spätestens bei Zwei-Drittel-Füllung geleert werden muss. Die bauliche Anlage des Silos, der Entwässerung (zum Beispiel Trennung in verschiedene Entwässerungssegmente) und das Silomanagement (Reinigung der Flächen nach der Entnahme) sind entscheidende Anhaltspunkte, um den Anfall der aufzufangenden Flüssigkeiten gering zu halten.


Darf der Gärsaftsammelbehälter auch aus Schachtringen hergestellt werden?
Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Behälter sind hier nicht zulässig.


Ist für eine neue Güllegrube eine Leckageerkennung erforderlich?
Für jede neue Güllegrube ist seit Oktober 2006 mindestens eine Leckageerkennung für die Fuge zwischen Bodenplatte und Wand erforderlich. Höhere Anforderungen ergeben sich zum Beispiel bei der Lage in Wasserschutzgebieten oder bei Behältern, die ins Grundwasser, beziehungsweise den Grundwasserschwankungsbereich reichen. Ebenso gelten für Biogasanlagen erhöhte Anforderungen an die Leckageerkennung.