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Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen wird nur für 5 Tage ausgegeben und ist ab Tag der Antragstellung gültig.

Erforderliche Unterlagen:

  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer, erhältlich bei den Autoversicherungen)
     
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, falls Antragsteller eine Natürliche Person ist.
    Wenn das Kurzzeitkennzeichen auf eine Firma ausgestellt werden soll, dann Handelsregister,
    Vollmacht der Firmenleitung und
    Ausweis des Geschäftsführers. 
     
  • Fahrzeugpapiere (ZB I, ZB II), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
     
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung / soweit erforderlich die Sicherheitsprüfung (Prüfbericht, Prüfbuch)


Voraussetzungen
Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein. Es muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vorliegen. Darüber hinaus muss es in einem verkehrssicheren Zustand sein.
 

Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung einer Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis zur einer Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
 

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur zur Durchführung folgender Fahrten zugeteilt werden:

  • Fahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück.
  • Fahrten zur Reparatur festgestellter Mängel in einer Werkstätte im Zulassungsbezirk oder einem unmittelbar angrenzenden Zulassungsbezirk.

» Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen hat bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Firmen des Betriebssitzes oder des Standortes des Fahrzeuges, nachgewiesen durch Kaufvertrag zu erfolgen.
Das Kurzzeitkennzeichen ist im Bereich der Fahrzeugzulassungsverordnung gültig. Fahrten ins Ausland sollten mit den zuständigen Behörden im Ausland abgeklärt werden