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Altfahrzeug-Gesetz

Durch das Gesetz soll die umweltgerechte Verwertung ausgedienter Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. PKW ("Fahrzeuge mit bis zu 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz"), KFZ zur Güterberförderung bis 3,5 t und dreirädrige KFZ (jedoch nicht freirädrige Krafträder) unterliegen bereits dieser Vorschrift. Für Neufahrzeuge ab dem 01.07.2002 ist die Rücknahme durch den Hersteller grundsätzlich kostenlos, ab dem 01.01.2007 gilt dies auch für Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2002 zugelassen wurden.

Wird also ein Fahrzeug verschrottet (verwertet) muss uns immer ein entsprechender Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Also auch dann, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wurde und erst später zum Verwerter gegeben wird. Ausgestellt wird dieser Nachweis von einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle (oft schon Ihr Autohändler).

Wird ein endgültiges stillgelegtes Fahrzeug nicht verschrottet, sondern erst mal gelagert, dann muss eine formlose Verbleibserklärung bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden. Dies gilt auch für stillgelegte Fahrzeuge, die z.B. ins Ausland verkauft werden.

Wichtig:
Wird die Verwertungserklärung  nicht vorgelegt, oder wird ein "herrenloses" Fahrzeug aufgefunden, ermitteln Polizei bzw. Landratsamt gegen den letzten bekannten Fahrzeughalter. Dieser kann dann sogar einen Bußgeldbescheid erhalten. Eine Veräußerungsmitteilung ersetzt die Vorlage einer Verwertungserklärung nicht!

Für die unentgeltliche  Rücknahme durch den Hersteller gilt:
Das Fahrzeug darf nicht ausgeschlachtet sein, es muss zuletzt in Deutschland und länger als einen Monat vor seiner Stilllegung zugelassen gewesen sein, es muss sich um ein serienmäßiges Fahrzeug handeln, es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug sein und der Fahrzeugbrief ist mit abzugeben.

Was ist zu tun bei einer endgültigen Abmeldung?
Sie können bei der Zulassungsstelle die formlose Verbleibserklärung gleich abgeben oder den Verwertungsnachweis vorlegen. Legen Sie den Verwertungsnachweis später vor, dann müssen wir leider eine erhöhte Gebühr von Ihnen verlangen.

Was ist zu tun bei einer vorübergehenden Abmeldung?
Wenn Sie oder ein Käufer das Fahrzeug innerhalb von 18 Monaten nach der vorübergehenden Stilllegung wieder zulassen: Nichts! wird das Fahrzeug aber innerhalb dieses Zeitraums verschrottet, müssen Sie uns den Verwertungsnachweis vorlegen. Ansonsten müssten wir leider gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.

Beachten Sie bitte unbedingt aber auch, dass Sie einen Verkauf (Veräußerung) des Fahrzeugs immer an uns melden müssen.