Logo Landkreis Neumarkt - zur Startseite

Probezeit

Bild Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen M, L und T unterliegen Fahranfänger damit generell einer 2-jährigen Bewährungsphase bzw. Probezeit (§ 32 FeV).

Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ist in Feld 10 auf der Rückseite des (neuen) Führerscheins eingetragen. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe mit der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen (Anlage 8 FeV). Die Probezeit endet vorzeitig bzw. wird unterbrochen, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG).


Verkehrsverstöße während der Probezeit

Die Führerscheinstellen müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich nicht bewährt. Dies ist dann der Fall, wenn er

  • während der Probezeit gewichtige Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat und diese Zuwiderhandlungen durch Bußgeldbescheid bestandskräftig oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wurden und

  • diese Zuwiderhandlungen zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister (VZR) führen (Bußgeld von mindestens € 40).

 
Bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit - maßgeblich ist die Tatzeit - muss die Führerscheinstelle folgende Maßnahmen ergreifen:

Zuwiderhandlung:

Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme:
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
  

Zuwiderhandlung:

Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme:
Schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen

Zuwiderhandlung:

Nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme:
Entziehung der Fahrerlaubnis

Durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um weitere zwei Jahre auf vier Jahre. Die Führerscheinstelle muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn keine Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt. Ein Neuerwerb setzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.

Entzieht die Führerscheinstelle nach Durchlaufen der vorgeschalteten Maßnahmen aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen die Fahrerlaubnis, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach einer Wartezeit von drei Monaten erteilt werden. Mit der Erteilung beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen (in der Regel um 2 Jahre verlängerten) Probezeit. Die Führerscheinstelle hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Wir empfehlen daher Fahranfängern bei Verkehrsverstößen sich umgehend mit ihrer Führerscheinstelle in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, die helfen den Führerschein zu behalten.

Übrigens: Auch das Fahreignungs-Bewährungssystem findet parallel zu den Probezeit-Regelungen Anwendung auf Fahranfänger.