Landkreis Neumarkt
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zum Beispiel ...
Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt können einmalige Hilfen nach § 31 SGB XII für folgende Bedarfe gewährt werden:
Sonstige Bedarfe sind durch den jeweiligen Regelsatz gedeckt. Hierfür haben Leistungsberechtigte selbst Ansparungen vorzunehmen bzw. die Beschaffung zeitlich entsprechend passend zu organisieren und zu verteilen. Für die Beschaffung von Ersatz oder zur Vervollständigung von Kleidung und Wäsche sind keine einmaligen Hilfen vorgesehen.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Angehörige von verstorbenen Personen müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen.
Die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten kann beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden, wenn den zur Bestattung gesetzlich Verpflichteten die Kosten - insbesondere auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (berücksichtigt werden Einkommen und Vermögen) - nicht zugemutet werden können.
Den Erben ist in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen.
Im Bewilligungsfall werden die erforderlichen Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung (einschließlich aller Gebühren) übernommen.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist der Sozialhilfeträger (örtlich oder überörtlich), welcher für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat. In anderen Fällen ist es der für den Sterbeort (nicht Wohnort) zuständige Sozialhilfeträger.
Die rechtliche Grundlage zu dieser Leistung finden Sie im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (§ 74 SGB XII).
Eine Leistung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn
Falls Sie persönlich vorsprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in
Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII erhält nur, wer nicht krankenversichert ist.
Seit 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wobei jedoch der Sozialhilfeträger Kostenträger bleibt. Hilfen zur Gesundheit durch den Sozialhilfeträger selbst kommen deshalb nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen der §§ 82 bis 91 SGB XII nicht zuzumuten ist. Sollte der Leistungsempfänger minderjährig und unverheiratet sein, werden Einkommen und Vermögen der beiden Elternteile berücksichtigt. Das Einkommen ist lediglich im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen einzusetzen. Das Einkommen unterhalb der im Einzelfall anzuwendenden Einkommensgrenze bleibt in der Regel anrechnungsfrei, wohingegen das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen in angemessenem Umfang zu verwenden ist.
Anspruchsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Krankenhilfe.
Die Angebote der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz richten sich an die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen der beiden Weltkriege.
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind überwiegend von Einkommen und Vermögen abhängig, wobei die Freibeträge in der Regel höher liegen als im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Hiervon sind insbesondere umfasst die:
Mehr und mehr Privathaushalte in Deutschland überschulden sich. Zunehmend sehen sich Menschen nicht mehr in der Lage, ausstehende Geldforderungen zu begleichen, ohne damit die eigene Grundversorgung zu gefährden. Solch eine Situation führt zum Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit und zu enormen privaten Belastungen.
Wer in Zahlungsschwierigkeiten steckt, sollte umgehend handeln. Abzuwarten verschlimmert in der Regel nur die Situation. Schulden oder gar eine Überschuldung müssen jedoch nicht zwangsläufig in einer Sackgasse münden.
Massive Geldprobleme können unter sehr verschiedenen Umständen und aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Häufig kommen mehrere Faktoren zusammen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, plötzliche Krankheit, Trennung, Scheidung oder mangelnde Kenntnis im Umgang mit Geld. Aber auch unzureichende Aufklärung und Beratung spielen oft eine Rolle.
Der Staat hilft auch in diesen Situationen. Ein wichtiger Bestandteil sind die von den Ländern und Kommunen geförderten bzw. getragenen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Hier erhalten Sie umfangreiche Unterstützung bei den ersten wichtigen Schritten zur Entschuldung. Wir möchten Sie ermutigen, den zwar mühsamen, aber lohnenden Weg zu einem schuldenfreien Leben auf sich zu nehmen.
Caritas-Kreisstelle Neumarkt
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