Landkreis Neumarkt
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Str. 1
D-92318 Neumarkt i.d.OPf.
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Hilfe zum Lebensunterhalt können Bürger erhalten, wenn sie die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben, sowie keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen. In der Regel handelt es sich um Bürger, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind.
Als nicht erwerbsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. in der Regel länger als 6 Monate, außerstande ist, für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einmalige Bedarfe sind im Regelsatz inbegriffen. Die Leistungsberechtigten haben dafür eigenständig Ansparungen zu tätigen oder die Anschaffung zeitlich zu verteilen. Einmalige Beihilfen werden nur gem. § 31 SGB XII zur Deckung folgender Bedarf gesondert gewährt:
Falls Sie persönlich vorsprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in
Zuständigkeiten für Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung