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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die insbesondere

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr durchführbar ist,
  • einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben.

Darüber hinaus Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personengruppen. Einkommen und Vermögen dieser Personengruppen wird entsprechend angerechnet.

Leistungsumfang:

Es können folgende Hilfen gewährt werden:

  • Unterkunft
  • Ernährung, Bekleidung und Gesundheitspflege (notwendiger Bedarf)
  • sonstiger notwendiger persönlicher Bedarf
  • Krankenhilfe

Die Unterkunft wird üblicherweise als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Hierzu sucht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. weiterhin Häuser und Wohnungen von privaten Vermietern zur Unterbringung von Flüchtlingen. Entsprechende Angebote werden unter der unten genannten E-Mail-Adresse entgegengenommen.

Alle übrigen Leistungen werden außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen in Bayern als Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten gewährt.

Rechtliche Grundlagen:

Asylbewerberleistungsgesetz

Aufnahmegesetz

Asyldurchführungsverordnung

 

Mail: Kontakt