Fahrtkostenrückerstattung - Allgemeine Hinweise
Der Landkreis Neumarkt i.d.OPf. weist darauf hin, dass Schüler
- an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11,
- an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
- an Berufsschulen mit Teilzeitunterricht
Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben.
10 wichtige Hinweise:
Damit wir Ihren Antrag auf Fahrtkostenerstattung zügig und ohne für beide Teile verzögernde Rückfragen bearbeiten können, bitten wir Sie, folgende Punkte bei der Antragstellung unbedingt zu beachten.
- Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das jeweils vorausgegangene Schuljahr ein. Später eingereichte Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der Landkreis Neumarkt i.d.OPf. (Aufgabenträger) erstattet die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung zur kostenmäßig günstigsten nächstgelegenen Schule eine Familienbelastungsgrenze von 320,00 EUR je Schuljahr übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze entfällt, wenn
ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbarer Leistungen hat (Nachweis für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen - z.B. Kopie von Kontoauszug oder Gehaltsabrechnung),
ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Bewilligungsbescheid für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen).
- Falls ein Verkehrsunternehmen Schülertarife oder Mehrfachkarten gewährt, sind diese unbedingt zu lösen. Der Kauf einer Bahncard/Abo-Karte bei der Deutschen Bahn AG ist zu prüfen und ggf. zu verwenden. Nach Ablauf eines Schuljahres ist diese dann zusammen mit den Fahrkarten einzureichen.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif (einschließlich Bahncard) zur kostenmäßig günstigsten nächstgelegenen Schule erstattet. Informationen über den günstigsten Tarif hat sich der Schüler selbst einzuholen.
- Reichen Sie nur Fahrkarten ein, die während des Erstattungszeitraumes an Unterrichtstagen benutzt worden sind. Fahrtkosten können nur erstattet werden für Fahrten zu Pflicht- und Wahlpflichtunterricht. Nur Fahrtkosten für die nachgewiesenen Schultage werden erstattet. Verlorengegangene Fahrkarten können nicht erstattet werden. Eine eventuell Unterrichtsverlegung auf einen anderen Wochentag wäre nachzuweisen. (Schulbescheinigung).
- Ordnen Sie die Fahrkarten auf dem Erstattungsformular nach Datum der Benutzung bzw. wenn der Raum zum Aufkleben der Fahrtkarten nicht ausreicht auf einem gesonderten Blatt. (Bitte befestigen!)
- Deckt sich der Weg von der Wohnung zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, können die Fahrkarten nur anteilig erstattet werden.
- Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz sind nur erstattungsfähig, wenn der zuständige Aufgabenträger die Notwendigkeit für diese Benutzung anerkennt. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Geben Sie auf dem Erstattungsantrag unbedingt eine Kontonummer, Bankleitzahl und den Kontoinhaber an.
- Lassen Sie den Erstattungsantrag mit Fehltagen, Stempel und Unterschrift von der Schule bestätigen und unterschreiben Sie ihn bitte (bei Minderjährigen Unterschrift der Erziehungsberechtigten).
Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitung von Rückerstattungen unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Eine Reklamation ist daher erst nach Ablauf von 3 Monaten sinnvoll.
Bei Beachtung dieser Punkte ersparen Sie sich und uns unnötige Portokosten und vermeidbare Mehrarbeit.