Landkreis Neumarkt
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Str. 1
D-92318 Neumarkt i.d.OPf.
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Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) übernimmt der Landkreis (mit finanzieller Unterstützung des Staates) die notwendigen Schulwegkosten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Berufsschulen mit Vollzeitunterricht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten). Der Besuch von Umschulungsmaßnahmen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Fachschulen, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen, Lehrgängen, Meisterschulen sowie Fachhoch- und Hochschulen, ist im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges nicht förderungsfähig.
Eine kostenlose Beförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 kann vom Landkreis nur gewährt werden, wenn die nächstgelegene Schule bzw. die Sprengelschule besucht wird und die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt. Bis zu maximal 3 km darf auch der einfache Weg von der Wohnung zur Haltestelle betragen, ohne eine Beförderungspflicht auszulösen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind stets zu beachten.
Kostenfrei werden Schüler stets befördert, wenn sie wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Schüler mit Beförderungsanspruch (s.Nr. 2), die öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) benutzen können, erhalten auf Antrag zum Schuljahresbeginn Schülermonatswertmarken (Busfahrkarten). Diese werden über die Schulen ausgehändigt.
Schüler ohne Beförderungsanspruch (s.Nr. 2) müssen selbst für eine Beförderung zur Schule sorgen.
Für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen mit Teilzeitunterricht (auch Jahrgangsstufe 10) werden die notwendigen Schulwegkosten erstattet, soweit
Gesamtkosten der Beförderung ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr übersteigen.
Soweit vorgenannte Schüler oder deren Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch haben oder ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält, werden die gesamten Fahrtkosten (ohne Abzug der Eigenbeteiligung) mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, erstattet. Für die davor liegenden Monate wird eine anteilige Familienbelastung angerechnet.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Originalfahrkarten. Der Antrag ist nach Ablauf des Schuljahres zu stellen und muss bis spätestens 31.10. dieses Jahres dem Landratsamt vorliegen. Antragsformulare sind bei den Schulen, auf der Homepage des Landratsamtes oder im Landratsamt erhältlich.
Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt unter Zugrundelegung der zumutbaren, kürzesten Verkehrsverbindung und zum günstigsten Tarif. Hierbei sind z. B. Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Streifenkarten, der Vorteil einer Bahncard usw. zu berücksichtigen.
Sofern der Unterhaltsleistende des Vollzeitschülers ab der Jahrgangsstufe 11 nachweist, dass im August vor Schuljahresbeginn Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder besteht bzw. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, können Schülermonatswertmarken wie bei Vollzeitschülern bis zu Jahrgangsstufe 10 (Nr. 2) ausgestellt werden (Fahrkartenausgabe siehe Nr. 4). Öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) und Schulbusse sind grundsätzlich vorrangig zu benutzen.
Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Anträge hierzu sind beim Landratsamt erhältlich. Sie müssen für jedes Schuljahr gesondert und sollen zu Schuljahresbeginn gestellt werden.
Schülerinnen und Schüler, die ihre Fahrkarten (Wertmarken) vom Landratsamt Neumarkt kostenfrei erhalten (s. Nr. 4 + Nr. 10), bekommen den notwendigen Verbundpass ebenfalls vom Landratsamt Neumarkt ausgestellt. Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 müssen hierfür noch einen Bestellschein für den Verbundpass ausfüllen und zusammen mit dem Nachweis (Nr. 10) und einem Erfassungsbogen (s. Nr. 13, auch erhältlich beim Landratsamt oder den Schulen) dem Landratsamt vorlegen. Der Bestellschein ist unter www.vgn.de/ausbildung/ oder auf der Homepage des Landratsamtes zu finden. Außerdem ist der Bestellschein beim Landratsamt Neumarkt oder den Schulen erhältlich. Schülerinnen und Schüler, die ihre Fahrkarten selbst kaufen und eine Schülerwochen- oder Schülermonatskarte vom VGN lösen wollen, erhalten den Verbundpass unter Vorlage des Verbundpass-Bestellscheines bei den offiziellen Ausgabestellen. Diese finden Sie unter www.vgn.de/ausbildung/ oder auf der Rückseite des Verbundpass-Bestellscheines.
Die Schulanmeldung kann über das Internet mit dem Programm „Schulantrag Online“ erfolgen. Ein entsprechender Link ist auf der Homepage der jeweiligen Schule oder des Landratsamtes Neumarkt zu finden. Über dieses Programm kann auch der für das
Landratsamt notwendige Erfassungsbogen ausgefüllt und ausgedruckt werden, der für die Erfassung der Schülerdaten notwendig ist.