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Kostenfreiheit des Schulweges

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis zuständig, die

  • eine Realschule
  • eine Wirtschaftsschule
  • ein Gymnasium
  • eine Berufsfachschule (nicht in Teilzeitform)
  • das Sonderpädagogische Förderzentrum Neumarkt oder Parsberg
  • eine Berufsschule -Vollzeitunterricht-, z. B. Berufsgrundschuljahr / Berufsvorbereitungsjahr

besuchen.

Die Kosten der notwendigen Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht werden vom Landratsamt übernommen, wenn der Schulweg in einer Richtung für Schülerinnen und Schüler

  • der Jahrgangsstufen 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer,
  • ab Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt.

Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten besteht nur, wenn die nächstgelegene öffentliche bzw. eine private staatlich anerkannte Schule besucht wird, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten erreichbar ist.

Staatlich genehmigte Schulen fallen nicht unter das Kostenfreiheitsgesetz.

Antragstellung bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe.

Mit dem Erfassungsbogen kann die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist (von der Schule bestätigt) vor Beginn des Schuljahres beim Landratsamt einzureichen.

Erfassungsbögen können über das Programm "SchulantragOnline" (siehe Schuleinschreibung) ausgefüllt werden oder sind bei allen Schulen oder beim Landratsamt erhältlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen sich während der Zeit vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe weder Wohn- oder Schulort noch die Schulart ändert, erübrigt sich ein jährliches Ausfüllen des Erfassungsbogens.

Grundsätzlich erhalten alle Anspruchsberechtigten die Wertmarken für den öffentlichen Personennahverkehr für das jeweils beginnende Schuljahr über die Schule ausgehändigt.
Bei Verlust dieser Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!

Änderungen, wie Umzug, Schulwechsel oder Schulaustritt sind dem Landratsamt unverzüglich mitzuteilen und die nicht verbrauchten Wertmarken umgehend zurückzugeben.

Antragstellung und evtl. Übernahme der Fahrtkosten ab der 11. Jahrgangsstufe und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht ab Klasse 10.

Den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 11 an

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen und an
  • Berufsschulen ab Klasse 10 -Teilzeitunterricht- (auch Blockunterricht)

erstattet das Landratsamt die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr ab dem Schuljahr 2023/24 übersteigen. Dies gilt auch für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, denen zusätzliche Kosten für die Fahrt zur Berufsschule entstehen.
Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nicht übernommen werden.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag unter Verwendung der bei den Schulen und beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erhältlichen Vordrucke. Der Vordruck (Antrag auf Fahrtkostenerstattung) steht auch auf der Homepage des Landratsamtes Neumarkt zum Download zur Verfügung. Die Beantragung muss für jedes Schuljahr neu erfolgen. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung (von der Schule bestätigt) ist mit den Originalfahrscheinen bis spätestens 31. Oktober des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die kürzeste zumutbare Verbindung unter Ausnutzung des günstigsten Tarifs (z.B. Streifenkarten, Schülerkarten, Wochenkarten, Bahncard, Schülerabo). Für Geschwister ist eine gemeinsame Antragstellung erforderlich.

Eine Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe kann auf Antrag (Erfassungsbogen) erfolgen, wenn

  • ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbarer Leistungen hat (Nachweis für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen - z.B. Kopie von Kontoauszug oder Gehaltsabrechnung),
  • ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin / der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Bewilligungsbescheid für Monat August des entsprechenden Schuljahres ist vorzulegen),
  • der Schüler aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist (Schwerbehindertenausweis / ärztliches Attest ist dem Antrag beizufügen).