Logo Landkreis Neumarkt - zur Startseite

Pressemitteilung vom 30.04.2021

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
Inzidenzabhängige Öffnung von Schulen und von Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige vom 30.04.2021, Az. 56-5304.7

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
Inzidenzabhängige Öffnung von Schulen und von Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige vom 30.04.2021, Az. 56-5304.7

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. macht bekannt:

  1. Seit der Änderung der 12. BayIfSMV vom 22.04.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 287) ist nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz[1] am Freitag maßgebend für die Öffnung von Schulen und von Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in der darauffolgenden Kalenderwoche.
    Die Öffnung hängt nunmehr von der Feststellung der 7-Tage-Inzidenz gemäß § 3 der 12. BayIfSMV ab.

  2. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellte am 23.04.2021 durch Bekanntmachung, Az. G51g-G8000-2020/122-854, (BayMBl. 2021 Nr. 289) fest, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. den Wert 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (20. bis 22. April 2021) überschritten hat.

  3. Demnach gelten für Schulen und für Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige folgende Regeln:
    a. Schulen
    Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet unter den Voraussetzungen des Abs. 4
    • in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht und
    • an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht
    statt.

    b. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
    Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

  4. Diese Regeln sind solange gültig, bis das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. durch Bekanntmachung feststellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 100 unterschritten hat. In der Bekanntmachung wird festgelegt, ab wann die Lockerungen in Kraft treten.

  5. Diese Bekanntmachung tritt am 03.05.2021, 0 Uhr, in Kraft.


[1] maßgeblich für den Inzidenzwert sind die tagesaktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) (abrufbar unter http://corona.rki.de