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Pressemitteilung vom 29.03.2021

„Corona-Notbremse“ gilt ab Mittwoch, den 31.03.2021

„Corona-Notbremse“ gilt ab Mittwoch, den 31.03.2021

Da der Landkreis Neumarkt i.d.OPf an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hat, ist gemäß der 12. BayIfSMV eine „Notbremse“ vorgegeben (vgl. Bekanntmachung vom 29.03.2021).

Die sogenannte Notbremse gilt ab Mittwoch, den 31.03.2021, 0.00 Uhr.
Das bedeutet: Es werden neue Regelungen gelten. Wir fassen diese für Sie zusammen.

Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum

  • Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst

Sport

  • Die Sportausübung ist nur kontaktfrei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, also nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Handels-und Dienstleistungsbetriebe

  • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengschäfte sowie der Großhandel.
  • „Click and collect“ ist in jedem Fall zulässigzur Öffnung von Einzelhandel und Dienstleistungen: vgl. auch FAQ Corona Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste), abrufbar unter https://www.stmgp.bayern.de/

Außerschulische Bildung, Instrumental- und Gesangunterricht

  • Angebote der außerschulischen Bildung, einschließlich Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Kulturstätten

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

 

Nächtliche Ausgangssperre

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von gewichtigen und unabweisbaren Gründen