Pressemitteilung vom 26.05.2021
Bekanntmachung Aufhebung der Festlegung Zentraler Begegnungsflächen
Das Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. erlässt am 26.05.2021 folgende
Bekanntmachung
zum Infektionsschutz nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinsichtlich der Bezeichnung und Festlegung der zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten, auf denen eine Maskenpflicht gilt:
- Die Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 08.03.2021 für die zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten auf denen eine Maskenpflicht im Freien festgelegt wurde, wird aufgehoben.
- Diese Bekanntmachung tritt am 26.05.2021 in Kraft.
- Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i. d. OPf. veröffentlicht.
Gründe:
I. Sachverhalt
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte mit der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnameverordnung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit von Festlegungen zentraler Begegnungsflächen auf denen eine Maskenpflicht bestehen soll, geregelt. Diese Regelung wurde in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beibehalten. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.
II. Gründe
Die Zuständigkeit der Bekanntmachung und Festlegung von zentralen Begegnungsflächen ergibt sich aus § 28 Abs. 1, 28a IfSG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV und § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV); Art. 3 Abs. 1Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz –(BayVwVfG).
Rechtsgrundlage für die Festlegung und somit auch für die Aufhebung der Bekanntmachung ist § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.
Das Infektionsgeschehen ist seit mehreren Tagen rückläufig. Auch nach der Bekanntmachung vom 20. Mai 2021 hinsichtlich der „Weiteren Öffnungsschritte im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz“ nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, sind keine nennenswerten Steigerungen von Menschenansammlungen oder erhöhte Frequentierungen zu erkennen, die auf eine erhöhte Infektionsgefahr schließen lassen. Es ist somit nicht länger als verhältnismäßig anzusehen, die bestehende Maskenpflicht auf den festgelegten Begegnungsflächen beizubehalten.
Neumarkt i.d.OPf. 26.05.2021
Willibald Gailler
Landrat