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Pressemitteilung vom 22.09.2022

Verpackungsgesetz – Registrierungspflichten beachten. Bußgeld droht.

Verpackungsgesetz – Registrierungspflichten beachten. Bußgeld droht.

Bereits seit 1. Juli 2022 sind Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten.

Neu ist insbesondere die Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen, selbst wenn diese vollständig systembeteiligt erworben wurden.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen wie z.B. Pizzaschachteln, to go Verpackungen, Verkaufstüten/Umverpackungen (Brot, Wurst, Döner, Blumen, Arzneien etc.).

Warum? Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben verpackungsrechtliche Pflichten. Sie müssen für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen.

Daher: Bitte informieren/registrieren Sie sich unter

www.verpackungsregister.org

Die Registrierung ist kostenlos.

Generell gilt: Erstinverkehrbringer aller Arten von mit Ware befüllten Verpackungen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und Angaben zu ihren genutzten Verpackungen machen. Ob Sie als Händler/Unternehmer verpflichtet sind, können Sie unter der genannten Internetadresse erfahren.

Unterbleibt die Registrierung drohen Bußgelder. Das Landratsamt wird hierzu im 4. Quartal Kontrollen durchführen und steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Staatliches Abfallrecht beim Landratsamt Neumarkt, Hr. Seitz.

Tel. 09181/4701335.

E-Mail: seitz.wolfgang@landkreis-neumarkt.de