Pressemitteilung vom 15.03.2021
Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG);
Verlängerung der Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen (§ 8 Satz 2 GastG)
Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG);
Verlängerung der Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen (§ 8 Satz 2 GastG) vom 16. März 2021
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) folgende
Allgemeinverfügung
- Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Absatz 1 GastG) nach § 8 Satz 2 GastG wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist sofort vollziehbar.
Begründung
Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können im Freistaat Bayern bereits seit dem 16.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaber nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben Beantragung des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dies ist bei den staatlichen Corona-Maßnahmen anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.
Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.