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Pressemitteilung vom 14.06.2022

Naturschutzbehörde bittet um Rücksichtnahme:
Raus in die Natur – aber bitte nicht mit dem Quad!

Naturschutzbehörde bittet um Rücksichtnahme:
Raus in die Natur – aber bitte nicht mit dem Quad!

Das Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur hat in Bayern einen sehr hohen Stellenwert und ist verfassungsrechtlich verankert. „Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen“, schreibt die Bayerische Verfassung vor.

Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (fußläufiges Betretungsrecht).

Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (z. B. Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter). Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen. Das Grundrecht beschränkt sich außerdem auf körperliche Betätigungen, wie wandern oder Fahrrad fahren. Sobald man sich motorisiert (ausgenommen Krankenfahrstühle und Pedelecs) fortbewegt, kann man sich nicht mehr auf dieses Recht berufen.

Gerade das Fahren mit Motorrad und Quad sind vom Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur ausdrücklich nicht umfasst. Hintergrund dabei ist die im Grundrecht verankerte Pflicht, pfleglich mit der Natur umzugehen. Die Natur umfasst neben der Pflanzenwelt auch eine Vielzahl an verschiedenen Lebewesen, die durch Motorgeräusche aufgeschreckt werden und bei häufiger Störung ggfs. ihren Lebensraum verlassen bzw. ihre Nachkommen (z.B. Brutgelege) aufgeben. Daneben gilt auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Laut Bayerischen Naturschutzgesetz stellt das Fahren mit Motorkraft auf Privatwegen oder auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, sogar eine Ordnungswidrigkeit dar.

Es bedarf daher auch nicht zwingend einer Sperre oder eines Schildes, dass das Befahren explizit verbietet. Daher sollte man es grundsätzlich vermeiden, fernab öffentlicher Straßen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Nicht nur weil es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern vorrangig aus Rücksichtsnahme auf die Natur und andere erholungssuchende Mitmenschen.