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Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung, Apostille

Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind international übliche Verfahrensregeln entwickelt worden.

Allgemeines

Die Echtheit von deutschen Urkunden kann durch

  • Legalisation (Echtheitsbestätigung durch die ausländischen Vertretungen) oder
  • Ausfertigung einer Apostille

bestätigt werden.

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland in der Regel nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation).
Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Dokumente durch die zuständigen deutschen Behörden. Zuständig für den Regierungsbezirk Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz.

Die Apostille hat das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (Haager Übereinkommen) zur Grundlage und ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung. Sie tritt nur bei den

Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, an die Stelle der Legalisation und wird für den Regierungsbezirk Oberpfalz von der Regierung der Oberpfalz ausgefertigt.

Zudem gibt es internationale Abkommen, wonach (bestimmte) Urkunden von der Legalisation und der Apostille befreit sind.

Welche deutschen Dokumente Sie für das Ausland (z.B. bei Eheschließung, Adoption eines ausländischen Kindes) benötigen und ob eine Legalisierung oder Ausfertigung einer Apostille für das jeweilige Dokument erforderlich ist,  teilt Ihnen die zuständige ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland mit. 

Welche Dokumente werden beglaubigt?

Von der Regierung der Oberpfalz können nur

  • deutsche Original-Dokumente (z.B. Bescheinigungen, Diplome, Personenstandsurkunden, Urkunden, Zeugnisse) sowie
  • amtliche Beglaubigungen von deutschen Original-Dokumenten (ohne Personenstandsurkunden)

die im Regierungsbezirk Oberpfalz ausgestellt worden sind, beglaubigt werden.

Da deutsche Diplome, Urkunden und Zeugnisse in der Regel nur schwer wiederbeschaffbar sind, wird empfohlen, sich bei der für Sie zuständigen Gemeinde für Ihr deutsches Original-Dokument eine amtliche Beglaubigung ausfertigen zu lassen.

Die Beglaubigung von Ablichtungen deutscher Personenstandsurkunden, die wieder beschaffbar sind, ist ausgeschlossen. Zudem besteht ein allgemeines Verbot der Beglaubigung von Personenstandsurkunden. Die Ausstellung beglaubigter Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen aus Personenstandsbüchern ist dem Standesbeamten vorbehalten.

Nicht beglaubigt werden von uns z.B. gerichtliche Entscheidungen, Führungszeugnisse oder von einem Notar unterzeichnete Schriftstücke.

Nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung benötigten Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder innerhalb desselben mit sich führen, wenn sie ein von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung wird vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt.

Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit "Certificate of good standing" nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 93/16 /EWG ist die Regierung (hier Sachgebiet 53.1) zuständig, in deren Bereich sich der Betreffende den ärztlichen Beruf ausübt oder ausgeübt hat.
 

Übersicht:

Beglaubigung durch die Regierung der Oberpfalz

Beglaubigung durch andere Behörden

Ist Ihr Dokument bereits vorbeglaubigt?

Alle Dokumente, für die eine Beglaubigung bzw. Ausfertigung einer Apostille durch die Regierung der Oberpfalz vorgesehen ist, benötigen eine Vorbeglaubigung durch hierzu berechtigte Personen ausgestellt worden sind.

Ansprechpartner: Herr Lothar Kraus, Zimmer B 190, Tel.: 09181 470-1146

Durch die Vorbeglaubigung wird bestätigt, dass die Person, die das Dokument gefertigt hat, nach den deutschen Gesetzen dazu befugt war.

Antragstellung

Senden Sie Ihre - soweit erforderlich, vorbeglaubigten - Dokumente zur Beglaubigung bzw. Ausfertigung der Apostille - möglichst per Einschreiben - an folgende Anschrift: Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 11, 93039 Regensburg

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung dieses Antragsformular.

Selbstverständlich können Sie auch selbst bei der Regierung der Oberpfalz in Regensburg, Emmeramsplatz 8, vorsprechen (Beschreibung der Zufahrt). In diesem Fall bitten wir Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren (Kontaktdaten siehe unten). Bringen Sie dann bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit. Soweit Sie für andere Personen tätig werden, ist eine Vollmacht erforderlich. 

Weitere Hinweise

Welche Kosten entstehen für Sie?

Die Gebühr für die Beglaubigung bzw. Ausfertigung der Apostille je Dokument beträgt grundsätzlich 20,-- Euro.

Wie erhalten Sie Ihre Dokumente zurück?

Die Rücksendung des beglaubigten Dokuments durch die Regierung der Oberpfalz erfolgt "Per Nachnahme bzw. Zustellungsurkunde", damit sichergestellt ist, dass Sie Ihr Dokument auch tatsächlich wieder zurückerhalten.

Eine Zustellung des beglaubigten Dokuments in das Ausland erfolgt erst nach vorheriger Bezahlung der anfallenden Kosten.

Eine postalische Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist bei bestimmten Staaten völkerrechtlich nicht zulässig. Bei den nachfolgend aufgeführten Staaten ist von einem ausdrücklichen Widerspruch gegen eine direkte Zustellungspraxis auszugehen: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine und Venezuela. Bei diesen Staaten kann daher keine Zustellung im Ausland erfolgen.

Von Vorteil wäre in jedem Fall ein Ansprechpartner in der Bundesrepublik Deutschland, dem das beglaubigte Dokument "Per Nachnahme bzw. Zustellungsurkunde" zugesandt werden könnte.

Wie lange ist die erteilte Apostille bzw. Beglaubigung gültig?

Das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 sieht keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit der erteilten Apostille vor. Auch in Bezug auf eine erteilte Beglaubigung bestehen keine Vorschriften zur Dauer der Gültigkeit.

Ungeachtet dessen, kann aber die ausländische Behörde die Feststellung treffen, dass ein vorgelegtes Dokument, das mit der Apostille bzw. Beglaubigung verbunden ist, zu alt ist (z. B. älter als sechs Monate) und die Annahme verweigern. Es ist daher sinnvoll zeitnahe Dokumente den ausländischen Behörden vorzulegen.

Ansprechpartnerin bei der Regierung der Oberpfalz

Frau Sophie Hainz
Tel. 0941 5680-1209
Fax: 0941 5680-91209
E-Mail: auslaenderwesen@reg-opf.bayern.de

Besuchszeiten:
Montag und Donnerstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Freitag 08.30 - 11.30 Uhr