Landkreis Neumarkt
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Str. 1
D-92318 Neumarkt i.d.OPf.
Telefon: 09181 470-0
Telefax: 09181 470-1320
Staatsangehörige vieler Staaten benötigen für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum, und zwar unabhängig von der Dauer und/oder dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts. Um ein entsprechendes Visum zu erhalten, müssen die betreffenden Personen gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) auch nachweisen, dass der Aufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist.
Für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland wird hierzu von der Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Besuchseinladung durch eine in Deutschland lebende Bezugsperson (Einlader bzw. Gastgeber) verlangt, und zwar in Form einer Verpflichtungserklärung (VE). Hierzu muss der/die Einladende bzw. der/die Gastgeber/in sich bei der für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde schriftlich erklären, für den gesamten Lebensunterhalt des/der ausländischen Besucher während dessen Aufenthalts in Deutschland einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit sowie für eventuelle Rückführungskosten aufzukommen.
Die Ausländerbehörde ist im Rahmen der Abgabe einer VE daher gehalten, eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungsgebers/in durchzuführen. Für diese Bonitätsprüfung benötigt die Ausländerbehörde entsprechende Nachweise. Hierzu können insbesondere folgende Unterlagen (Aufzählung nicht abschließend) dienen:
Für die Ausstellung einer VE sollte der/die Gastgeber/in das Antragsformular vollständig ausfüllen und bei Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer VE seinen/ihren Personalausweis oder Reisepass sowie die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Das persönliche Erscheinen des/der Verpflichtungsgebers/in bei der Ausländerbehörde ist zumindest einmal zur Abgabe der Unterschrift und deren Beglaubigung zwingend erforderlich!
Das Original der VE wird dem/r Verpflichtungsgeber/in oder einem/r Bevollmächtigten nach Ausfertigung und Beglaubigung ausgehändigt. Diese/r muss die VE dann an die ausländische Person, deren Aufenthalt gewünscht wird, weiterleiten zur Vorlage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Rahmen der Visumbeantragung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird von der Ausländerbehörde eine VE auf einem fälschungssicheren und bundeseinheitlichen Dokument ausgestellt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungsgeber/in bestätigt und dessen/deren persönliche Unterschrift beglaubigt.
Eine Zweitschrift der VE verbleibt bei der Ausländerbehörde als ggf. erforderlicher vollstreckbarer Titel.
Die Gebühr für die Ausstellung einer VE beträgt 29,00 € und ist spätestens bei der Abholung zu entrichten. Die Abholung der beantragten VE ist in der Regel frühstens zwei Woche nach Antragstellung möglich.
Bitte beachten Sie, dass aus der Abgabe einer VE und deren Ausfertigung durch die Ausländerbehörde kein Anspruch auf Erteilung eins Visums abgeleitet werden kann!
Die Ausländerbehörde empfiehlt,
Telefon | Telefax | Zimmer | ||
Frau Heinrich | 09181 470-1149 | 09181 470-6649 | B 105 | Kontakt |
N.N | 09181 470-1233 | 009181 470-6733 | B 109 | Kontakt |
Hinweis
Persönliche Vorsprachen zur Abgabe oder zur Abholung einer Verpflichtungserklärung (auch Besuchseinladung) sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Antragsformulare zur Abgabe einer VE sowie eine Belehrung dazu sind entweder bei der Ausländerbehörde im Landratsamt oder als Download im Internet erhältlich.
Antrag Verpflichtungserklärung (PDF)
Erklärung-Verpflichtungsgeber (PDF)
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.