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Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel

Allgemeine Information

Ab dem 01.09.2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten und Ausweisersatzdokumente werden ab diesem Tag nicht mehr wie bisher als Klebeetikett oder in Papierform, sondern als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erstellt. Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem unter anderem auch biometrische Merkmale des Inhabers (Lichtbild und ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie in Kurzform 

im Informationsblatt "Der elektronische Aufenthaltstitel eAT)" (PDF)


und ausführlich und in verschiedenen Sprachen

 

im Informationsportal des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de/eaufenthaltstitel

 

Auswirkungen auf Antragstellung und Verfahren

Der eAT wird zwar bei der Ausländerbehörde beantragt. Die Ausländerbehörde muss den eAT jedoch bei der Bundesdruckerei in Berlin herstellen lassen, bevor er dann von der Ausländerbehörde ausgehändigt werden kann. Zwischen Antragstellung und Aushändigung des eAT muss daher in jedem Fall mit einer mehrwöchigen Wartezeit gerechnet werden.
Bitte beachten Sie daher:

  • Die Antragstellung zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sollte ab 01.09.2011 unbedingt rechtzeitig vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels oder des Passes (Empfehlung 6 Wochen vorher) gestellt werden.

  • Auf den eAT werden biometrische Daten gespeichert, die bei der Antragstellung zu erfassen sind. Jeder Antragsteller ab 6 Jahren muss daher ab 01.09.2011 zur Abgabe von Fingerabdrücken persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte planen Sie daher bei Ihrer Vorsprache auch längere Bearbeitungs- und Wartezeiten ein!

  • Der Übertrag eines Aufenthaltstitels vom alten in einen neuen Pass ist nicht mehr möglich. Hier ist ab 01.09.2011 ein Antragsverfahren wie bei einer Erteilung oder Verlängerung notwendig.

  • Im Gegensatz zu den bisherigen Aufenthaltstiteln enthält der eAT auch die Wohnanschrift. Jede Anschriftenänderung muss daher auch im eAT geändert werden (persönliche Vorsprache nötig).

 

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines eAT deshalb nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist!

Hinweis
Eine Umschreibung noch gültiger Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich!
Die bisher als Klebetikett in den Reisepässen enthaltenen Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit bis zu dem darin  enthaltenen Gültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 31.08.2021.