Landkreis Neumarkt
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Str. 1
D-92318 Neumarkt i.d.OPf.
Telefon: 09181 470-0
Telefax: 09181 470-1320
Nach erfolgter Heirat bitten wir Sie folgendes zu beachten.
1.1 Damit Ihrer ausländischen Heiratsurkunde volle Beweiskraft zukommt, bedarf sie in der Regel noch zusätzlich einer Überbeglaubigung (Legalisation) durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Eheschließungsstaat.
1.2 Bei einer Eheschließung in einem der nachfolgend genannten Staaten ist statt der Legalisation auf der Heiratsurkunde eine Apostille durch die jeweilige Behörde des Eheschließungsstaates erforderlich
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Stand: Feburar 2024 |
1.3 Bei einer Eheschließung in einem der nachfolgend genannten Staaten ist die Beweiskraft Ihrer Heiratsurkunde ausschließlich von der inhaltlichen Überprüfung der deutschen Botschaft abhängig (derzeit erfolgt die Überprüfung aber nur, wenn eine deutsche Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt. Für die Überprüfung müssen Sie allerdings einen Kostenvorschuss bei uns entrichten.
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Stand: Juli 2024 |
1) Urkundenprüfungen derzeit nicht möglich
2. Namensführung
Nicht immer beweist der in der ausländischen Heiratsurkunde eingetragene Name auch die tatsächliche Namensführung des deutschen Ehegatten. Immer dann, wenn am Eheschließungsort nicht auch der Geburtsname der Frau zum Ehenamen gewählt werden konnte, führt der deutsche Ehegatte, insbesondere die Ehefrau, nach deutschen Recht nicht den Namen des ausländischen Ehegatten.
Sofern ein gemeinsamer Familienname in der Ehe gewünscht wird, ist in diesen Fällen stets eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten erforderlich. Wegen der weiteren Verfahrensweise geben wir oder Ihr Standesamt Ihnen gerne Auskunft.
3. Sofern Sie Deutscher sind, können Sie Ihre ausländische Heirat in Deutschland nachbeurkunden lassen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Standesamt.
Diese Info ist nicht abschließend. Im Einzelfall können sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse trotz dieser Info durchaus noch Probleme ergeben.