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Aufenthalt von EU-Bürgern

Information zum Aufenthalt von EU-Bürgern

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und seit dem 01.07.2013 Kroatien) und Angehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist mit Wirkung vom 29.01.2013 die Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht durch die Ausländerbehörde (Freizügigkeitsbescheinigung) ersatzlos entfallen. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht erforderlich. Wie auch schon bisher obliegt es der jeweils zuständigen Behörde, bei der Bearbeitung von Anträgen selbst festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht nach der sogenannten "Unionsbürgerrichtlinie" (Richtlinie 2004/38/EG) vorliegt.

Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten müssen ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt aber auf Verlangen auch weiterhin gegenüber der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle nachweisen. Die Ausländerbehörde benötigt hierzu von Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten neben der Anmeldung auch weiterhin eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie eine ausgefüllte

freiwillige Selbstauskunft (Aufenthaltsanzeige) (PDF)

mit Nachweisen zum darin angegeben Aufenthaltszweck oder aber mit Nachweisen über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. 

Hinweis zur Arbeitsaufnahme:
Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung (Arbeitsaufnahme) keine Arbeitserlaubnis.


Daueraufenthaltsrecht:
Unionsbürgern, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, kann von der Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts ausgestellt werden.