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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz über die Abgeschlossenheit einer Wohnung oder von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Gewerberäume).

Die Bescheinigung wird auf Antrag (durch jedermann möglich, der ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung darlegen kann, z.B. Eigentümer, Käufer) erteilt.