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Freizeit und Erholung

Das Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur hat in Bayern einen sehr hohen Stellenwert und ist verfassungsrechtlich verankert. „Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen“, schreibt die Bayerische Verfassung vor.

Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (fußläufiges Betretungsrecht).

Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (z. B. Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter). Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen. Das Grundrecht beschränkt sich außerdem auf körperliche Betätigungen, wie wandern oder Fahrrad fahren. Sobald man sich motorisiert (ausgenommen Krankenfahrstühle und Pedelecs) fortbewegt, kann man sich nicht mehr auf dieses Recht berufen.