Landkreis Neumarkt
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Der Kormoran ist eine einheimische Vogelart. Als fischfressender Beutegreifer wurde er jedoch schon in früheren Jahren massiv verfolgt und bis 1920 in Mitteleuropa so gut wie ausgerottet. Etwa ab Mitte der 1940er Jahre siedelte er sich wieder zögerlich an den Küsten an und ist nach EU-weiter Unterschutzstellung im Jahr 1980 heute wieder ein regelmäßig anzutreffender Brut- und Gastvogel in Bayern und ganz Deutschland. Damit einhergeht eine anhaltend kontroverse Diskussion über Kormoranschäden in der Teichwirtschaft und an bedrohten Fischarten in Fließgewässern.
Rechtlicher Hintergrund
Der Kormoran ist als europäische Vogelart besonders geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b, BNatSchG). Es ist somit grundsätzlich verboten ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ebenso wie ihn während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören und seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Diese Verbote können allerdings durch eine artenschutzrechtliche Ausnahme eingeschränkt werden, wenn dies z. B. zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist. Dies ist in Bayern in Bezug auf den Kormoran der Fall.
So wurde 1996 von der Bayerischen Staatsregierung eine artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) erlassen. Damit wurde eine Abschusserlaubnis für Kormorane in der Zeit vom 16. August bis 14. März und im Umkreis von 200 m um Gewässer außerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparken und europäischer Vogelschutzgebiete bayernweit erteilt und zuletzt bis 16.07.2027 verlängert. Die AAV setzt darüber hinaus noch weitere Anforderungen fest, die bei der Jagd auf Kormorane zu beachten sind.
Zudem wurde vonseiten der Bezirksregierungen zusätzliche Allgemeinverfügungen erlassen, die gebietsspezifisch weitergehende Regelungen als die artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) aufweisen.
Weiterführende Links
Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV
Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung der Regierung der Oberpfalz inkl. Anlagen