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Voraussetzungen und Ablauf eines Betreuungsverfahrens

Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht trifft die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, für welche Aufgaben ein Betreuer und wer als Betreuer bestellt wird. Der Sozialbericht der Betreuungsstelle und ein fachpsychiatrisches Gutachten sind für das Betreuungsgericht wichtige Entscheidungshilfen.

Das Betreuungsgesetz ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten und hat erhebliche rechtliche Verbesserungen für betroffene erwachsene Menschen gebracht.
Mit dem neuen Gesetz wurde die Entmündigung abgeschafft und die Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der der Betroffenen eingerichtet.
Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen ist zu wahren, Wünsche und Wohl des Betroffenen stehen an erster Stelle.

Für eine volljährige Person kann aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet werden (§ 1896 BGB).
Gegen den freien Willen eines betreuungsbedürftigen Menschen darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Zum Betreuer wird bestellt, wen sich der Betroffene als Betreuer wünscht, vorausgesetzt der Vorgeschlagene ist bereit und geeignet die Betreuung zu übernehmen (§ 1897 BGB).

Im Landkreis Neumarkt haben wir viele Familienangehörige, aber auch andere Ehrenamtliche, die Betreuungen ehrenamtlich übernehmen.
Der ehrenamtliche Betreuer ist vorrangig dem Berufsbetreuer gegenüber.