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Vorbemerkungen Bodenrichtwerte

1. Allgemeine Erläuterungen

Gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. die Bodenrichtwerte und Richtwertkarten nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung (GutachterausschussV) ermittelt. 

Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Richtwerte, bezogen auf den Stichtag 01.01.2022. In die Auswertung einbezogen waren insbesondere die in der Kaufpreissammlung nach § 196 BauGB erfassten Fälle vom 01.01.2021 bis 31.12.2021.

Die Richtwerte für Bauflächen sind den genannten Hauptorten mit Ihren Ortsteilen zugeordnet, die Bodenwerte für Landwirtschaft- und Waldflächen gliedern sich nach Gemeinden.

Richtwerte/Bodenwerte dienen der Orientierung und haben keine rechtliche Verbindlichkeit

2. Definition des Bodenrichtwertes

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstückes.

Sie sind nach Kommunen, Gemarkungen und Ortsteile, sowie Gebietszonen mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen gegliedert und beziehen sich auf eine Grundstücksqualität, wie sie in der jeweiligen Richtwertzone überwiegend anzutreffen ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen und rechtlichen wertbeeinflussenden

Zustandsmerkmale, wie z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, beitrags- und abgabenrechtlicher

Zustand, unmittelbares Angrenzen an eine andere Richtwertzone, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstückes, im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen können; solche Abweichungen von den wertrelevanten Eigenschaften eines Grundstückes bewirken im allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten.

Bei den angegebenen Geschoßflächenzahlen (GFZ) sowie Grundstücksgrößen in m² handelt es sich nicht um konkrete wertrelevante Informationen. Die Angaben sind als Durchschnittswerte für Grundstücke im jeweiligen Richtwertgebiet zu betrachten. Im Zuge einer Einzelbewertung sollten die Wertverhältnisse nur bei signifikanten Abweichungen des Bewertungsobjekts sachverständig angepasst werden. Umrechnungskoeffizienten wurden vom Gutachterausschuss nicht abgeleitet. 

Es wurden keine Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland und Rohbauland sowie für sonstige Flächen (Abbauflächen, PV-Anlagen etc.) ermittelt

3. Führung der Kaufpreissammlung

Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, gemäß § 195 BauGB an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu übersenden.

Als wesentliche Informationsquelle werden diese Daten erfasst und ausgewertet.                                                                              

4. Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Soweit es für konkrete Wertermittlungsaufgaben erforderlich ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, wird auf schriftlichen Antrag eine anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilt. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig.

5. Bodenrichtwertauskunft

Auskünfte über die Bodenrichtwerte (auch zu zurückliegenden Stichtagen) werden für jedermann erteilt. 

Die Bodenrichtwerte können online kostenfrei über die Website des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. eingesehen werden; auch für mündliche Auskünfte werden keine Kosten fällig.

Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig.

6. Haftungsausschluss

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.

Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Aufgrund der bekannt gegebenen Bodenrichtwerte können keine Ansprüche hinsichtlich der Beurteilung des Entwicklungszustandes / Grundstücksqualität einzelner Grundstücke abgeleitet werden.

7. Verkehrswerte nicht zonierter Bereiche (Splittersiedlungen)

Bodenrichtwerte wurden für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB und für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ermittelt. Für einige Einzelanwesen im Außenbereich und Splittersiedlungen mit weniger als 10 Hauskoordinaten wurden Orientierungswerte beschlossen. Diese sind ohne Zonierung tabellarisch dargestellt und können bei der Geschäftsstelle angefragt werden.

8. Erläuterungen – Nutzungsart

WA - Allgemeine WohngebieteG - gewerbliche Baufläche
MI - MischgebietGE - Gewerbegebiet
MD - DorfgebietGI - Industriegebiet
GB - GemeinbedarfS - Sonderbaufläche
GF - Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland)SE - Sondergebiet für Erholung
GR - GrünflächenSO - sonstige Sondergebiete
BI - BildungseinrichtungenWGH - Wohn- und Geschäftshäuser
FH - FriedhofBGH - Büro- und Geschäftshäuser
FZT - Freizeit- und Touristik
MED - Gesundheitseinrichtungen