Verordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf.
- ENTWURF-
Verordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zur Ausweisung von Moutainbike- Trails auf dem Gebiet der Stadt Neumarkt i.d.OPf., der Gemeinde Deining und der Gemeinde Sengenthal vom …
Auf Grund von Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723), erlässt das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. als untere Naturschutzbehörde folgende
Verordnung
§ 1
Zweck
Um der gesteigerten Popularität der Sportart Mountainbike Rechnung zu tragen und zugleich eine entsprechende Lenkungsfunktion auszuüben, soll auf Betreiben des Deutschen Alpenvereins Sektion Neumarkt i.d.OPf. ein legales Angebot an Mountainbike-Strecken auf dem Gebiet der Stadt Neumarkt i.d.OPf., der Gemeinde Deining und der Gemeinde Sengenthal geschaffen werden. Zur Regelung des Erholungsverkehrs weist diese Verordnung die in § 2 näher bestimmten und bereits bestehenden Wege zum ausschließlichen Zweck der Nutzung als Mountainbike-Strecken mit Fahrrädern aus, um Gefährdungen durch Begegnungen, beispielsweise mit anderen Erholungssuchenden, auszuschließen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Zur Regelung des Erholungsverkehrs werden die auf den beigefügten Lageplänen (M = 1 : 10.000) dargestellten Strecken, die vom Deutschen Alpenverein Sektion Neumarkt i.d.OPf. unterhalten werden, als Mountainbike-Trails ausgewiesen. Die Karten sind als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Der genaue Verlauf der einzelnen Strecken ist in den als Anlage 2 beigefügten Lageplänen (M = 1 : 2.500) eingetragen, die beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – untere Naturschutzbehörde – zur Einsichtnahme hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., der Gemeinde Deining und der Gemeinde Sengenthal.
(3) Anfang und Ende der jeweiligen Strecke sowie der Streckenverlauf und die vorgegebene Fahrtrichtung sind in der Natur in geeigneter Weise vom Deutschen Alpenverein Sektion Neumarkt i.d.OPf. kenntlich gemacht bzw. kenntlich zu machen.
(4) Die Nutzung der ausgewiesenen Strecken ist täglich in folgendem Zeitraum zulässig: eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang.
(5) Fahrräder im Sinne dieser Verordnung sind neben Fahrrädern ohne Trethilfe auch Fahrräder mit einer elektrischen Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
§ 3
Verbote
Es ist verboten
- die ausgewiesenen Strecken zu anderen Zwecken als der Befahrung mit Fahrrädern zu benutzen sowie auf den Strecken zu rasten,
- die ausgewiesenen Strecken in anderer Richtung zu befahren als dies für den jeweiligen Streckenabschnitt vor Ort vorgegeben wird,
- die ausgewiesenen Streckenabschnitte zu verlassen und im Gelände außerhalb der ausgewiesenen Strecken weiterzufahren,
- die ausgewiesenen Strecken außerhalb der unter § 2 Abs. 4 festgesetzten Fahrzeiten zu benutzen.
§ 4
Erlaubnis
(1) Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen oder Wettkämpfen auf den ausgewiesenen Strecken bedarf der Erlaubnis der unteren Naturschutz-behörde des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf.. Die Erlaubnis ist spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn es zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich erscheint.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
§ 5
Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen
- die Benutzung der ausgewiesenen Strecken im Rahmen von Rettungseinsätzen,
- die Benutzung der ausgewiesenen Strecken bei Unterhaltungsarbeiten durch Mitglieder des Deutschen Alpenvereins Sektion Neumarkt i.d.OPf. sowie von ihm beauftragte Dritte, wobei die jeweilige Strecke hierbei deutlich sichtbar imStartbereich unter Verweis auf die laufenden Arbeiten zu sperren ist. Gleiches gilt im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung im Bereich der ausgewiesenen Strecken durch den jeweiligen Eigentümer, Pächter oder von ihm beauftrage Dritte.
§ 6
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. gemäß Art. 56 BayNatSchG unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG im Einzelfall Befreiungen erteilen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich einem Verbot des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Nach Art. 57 Abs. 3 BayNatschG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer fahrlässig einem Verbot des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 8
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. in Kraft.
Neumarkt i.d.OPf.,
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Gailler
Landrat
Anlagen
Anlage 1 A Jura Trails Gesamtübersicht I (M = 1 : 10.000)
Anlage 1 B Jura Trails Gesamtübersicht II (M = 1 : 10.000)
Anlage 2 A Apachen Trail Detailkarte (M = 1 : 2.500)
Anlage 2 B Jens Trail Detailkarte (M = 1 : 2.500)
Anlage 2 C Windrad Trail Detailkarte (M = 1 : 2.500)
Anlage 2 D Hunter Trail Detailkarte (M = 1 : 2.500)
Anlage 2 E Diavolo Snake Trail Detailkarte (M = 1 : 2.500)