Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 S. 2 bis 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Herr Hermann Trollius; Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf Fl.-Nr. 1745, Gmkg. Engelsberg
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Technischer Umweltschutz/Staatliches Abfallrecht
Az. 45-170-361.H
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Herr Hermann Trollius; Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf Fl.-Nr. 1745, Gmkg. Engelsberg
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 S. 2 bis 6des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. als untere Immissionsschutzbehörde hat Herrn Hermann Trollius, Am Häselberg 1, 92283 Lauterhofen, mit Bescheid vom 18.11.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Bau einer Windenergieanlage, Typ Vestas V172, erteilt.
Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, da dies der Träger des Vorhabens beantragt hat (§ 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV).
Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung lauten:
1.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Herr Hermann Trollius erhält nach näherer Bestimmung der Nr. 2 und unter den Inhalts- und Nebenbestimmungen der Nr. 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 19 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb der o. g. Windenergieanlage.
1.2 Ausnahmen von der AwSV
Herrn Hermann Trollius werden folgende Ausnahmen von der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gewährt:
- Verzicht auf eine Rückhalteeinrichtung gem. § 18 AwSV beim Abfüllplatz zum Austausch von Betriebsmitteln.
- Verzicht auf eine Rückhalteeinrichtung gem. § 18 AwSV bei der Kühlereinheit auf dem Maschinenhausdach.
1.3 Rodungserlaubnis
Die erforderliche Rodungserlaubnis wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt.
2. [in Bezug genommene Antragsunterlagen]
3. [Auflagen/Nebenbestimmungen]
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit Auflagen zu den Rechtsbereichen Immissionsschutz, Bodenschutz/Abfallrecht, Baurecht, Brandschutz, Militärische Belange, Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Belange der Bayernwerk Netz GmbH, Luftrecht, Naturschutz und Anlagensicherheit sowie Wasserwirtschaft verbunden.
4. Kostenentscheidung
4.1 Herr Hermann Trollius hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.2 Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 27.101,34 € festgesetzt.
4.3 An Auslagen werden 3,45 € erhoben.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
in 80539 München
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig
Der Widerspruch oder die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids und seiner Begründung kann vom 21.11.2024 bis 04.12.2024 auf der Internetseite des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. (https://www.landkreis-neumarkt.de/landkreis-neumarkt/landratsamt/ausschreibungen-bekanntmachungen/) eingesehen werden.
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., 19.11.2024
Im Auftrag
gez.
Mauerer
Oberregierungsrat