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öffentliche Bekanntmachung gem. § 17 Abs. 2b S3, Abs. 1a i. V. m. § 10 Abs. 3 u. 4 Nrn. 1 u. 2 BImSchG, §§ 8ff. der 9. BImSchV – Ausnahmeantrag der Fa. Pfleiderer Neumarkt GmbH auf abweichende Emissionsgrenzwerte für die Spänetrocknung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs. 2b S. 3, Abs. 1a i.V.m. § 10
Abs. 3 u. 4 Nrn. 1 u. 2 BImSchG, §§ 8 ff. der 9. BImSchV

  1. Auf Antrag der Firma Pfleiderer Neumarkt GmbH soll durch den Erlass einer nachträglichen
    Anordnung eine temporäre Anpassung der Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd und
    TVOC (gesamte flüchtige organische Verbindungen, angegeben als Cges (in der Luft)) der
    Spänetrocknung am Standort Dreichlingerstr. 76, 92318 Neumarkt i.d.OPf., an die derzeit
    maximal möglichen technischen Rahmenbedingungen im Wege der nachträglichen
    Anordnung nach § 17 Abs. 2b BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1b BImSchG erfolgen.
    Die temporäre Anpassung soll ab sofort erfolgen und ist befristet bis 31.12.2025.
    Der Entwurf der nachträglichen Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen und befindet
    sich als Anlage am Ende dieses Bekanntmachungstextes.

  2. Der Entwurf der nachträglichen Anordnung und die für das Vorhaben
    entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (Immissionsschutzrechtliche
    Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs, Ausnahmeantrag der Fa. Pfleiderer,
    Immissionsprognose für Formaldehyd der Müller-BBM; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 9.
    BImSchV), liegen in der Zeit
    vom 08.03.2023 bis einschließlich 11.04.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten
    Montag, Dienstag8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    beim Landratsamt Neumarkt i.d. OPf., Nürnberger Str. 1, 92318 Neumarkt i.d. OPf., im
    Gebäudekomplex A, 2. Stock, Zimmer Nr. A217,
    zur Einsichtnahme aus. (Auslegung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 10 der 9.
    BImSchV). Sofern Einsicht in die einschlägigen Unterlagen genommen werden soll, wird
    um vorherige Terminvereinbarung unter 09181/470-1208 gebeten.

  3. Einwendungen gegen die nachträgliche Anordnung können bis
    einschließlich Donnerstag, 11.05.2023

    schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erhoben werden.
    (Einwendungsfrist, § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG).
    Die Einwendungen sollen die vollständige Anschrift des Einwenders tragen und dessen
    Erreichbarkeit erkennen lassen.
    Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
    besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

  4. Die endgültige Fassung der nachträglichen Anordnung wird dem Antragsteller und
    den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich zugestellt und zudem
    öffentlich bekannt gemacht. (§ 10 Abs. 7 BImSchG). Die Zustellung an die Personen,
    die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
    werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

  5. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen entstehen, können
    nicht ersetzt werden.

  6. Entwurf der nachträglichen Anordnung ab der folgenden Seite als Anlage:

Neumarkt i.d.OPf., den 21.02.2023
LANDRATSAMT Neumarkt i.d.OPf.
Technischer Umweltschutz/Staatliches Abfallrecht