öffentliche Bekanntmachung gem. § 17 Abs. 2b S3, Abs. 1a i. V. m. § 10 Abs. 3 u. 4 Nrn. 1 u. 2 BImSchG, §§ 8ff. der 9. BImSchV Ausnahmeantrag der Fa. Pfleiderer Neumarkt GmbH auf abweichende Emissionsgrenzwerte für die Spänetrocknung
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs. 2b S. 3, Abs. 1a i.V.m. § 10
Abs. 3 u. 4 Nrn. 1 u. 2 BImSchG, §§ 8 ff. der 9. BImSchV
- Auf Antrag der Firma Pfleiderer Neumarkt GmbH soll durch den Erlass einer nachträglichen
Anordnung eine temporäre Anpassung der Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd und
TVOC (gesamte flüchtige organische Verbindungen, angegeben als Cges (in der Luft)) der
Spänetrocknung am Standort Dreichlingerstr. 76, 92318 Neumarkt i.d.OPf., an die derzeit
maximal möglichen technischen Rahmenbedingungen im Wege der nachträglichen
Anordnung nach § 17 Abs. 2b BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1b BImSchG erfolgen.
Die temporäre Anpassung soll ab sofort erfolgen und ist befristet bis 31.12.2025.
Der Entwurf der nachträglichen Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen und befindet
sich als Anlage am Ende dieses Bekanntmachungstextes. - Der Entwurf der nachträglichen Anordnung und die für das Vorhaben
entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (Immissionsschutzrechtliche
Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs, Ausnahmeantrag der Fa. Pfleiderer,
Immissionsprognose für Formaldehyd der Müller-BBM; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 9.
BImSchV), liegen in der Zeit
vom 08.03.2023 bis einschließlich 11.04.2023 während der allgemeinen ÖffnungszeitenMontag, Dienstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
beim Landratsamt Neumarkt i.d. OPf., Nürnberger Str. 1, 92318 Neumarkt i.d. OPf., im
Gebäudekomplex A, 2. Stock, Zimmer Nr. A217,
zur Einsichtnahme aus. (Auslegung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 10 der 9.
BImSchV). Sofern Einsicht in die einschlägigen Unterlagen genommen werden soll, wird
um vorherige Terminvereinbarung unter 09181/470-1208 gebeten. - Einwendungen gegen die nachträgliche Anordnung können bis
einschließlich Donnerstag, 11.05.2023
schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erhoben werden.
(Einwendungsfrist, § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG).
Die Einwendungen sollen die vollständige Anschrift des Einwenders tragen und dessen
Erreichbarkeit erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). - Die endgültige Fassung der nachträglichen Anordnung wird dem Antragsteller und
den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich zugestellt und zudem
öffentlich bekannt gemacht. (§ 10 Abs. 7 BImSchG). Die Zustellung an die Personen,
die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG). - Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen entstehen, können
nicht ersetzt werden. - Entwurf der nachträglichen Anordnung ab der folgenden Seite als Anlage:
Neumarkt i.d.OPf., den 21.02.2023
LANDRATSAMT Neumarkt i.d.OPf.
Technischer Umweltschutz/Staatliches Abfallrecht