Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 29.08.2023
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Allgemeinverfügung zur Aufhebung weitergeltender Biosicherheitsmaßnahmen;
Verbot von Ausstellungen, Märkten, Schauen und Veranstaltungen ähnlicher Art im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung zum Verbot von Ausstellungen, Märkten, Schauen und Veranstaltungen ähnlicher Art (Anordnung weitergehender Biosicherheitsmaßnahmen) im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. vom 23.11.2022 Az 56-56518.4 wird aufgehoben
Hinweis: Die durch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 21.10.2022 Az 56-56518.6 begründete beschränkte Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe bleibt weiterhin bestehen.
Kosten werden nicht erhoben.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gründe
I.
Laut der “Aktuellem Risikobewertung für das Auftreten von HPAIV in Bayern“ (Stand 08.08.2023) wird aus Sicht des LGL wie auch in der Risikoeinschätzung des FLI von einem moderaten Eintragsrisiko von HPAIV durch Geflügelausstellungen ausgegangen, so dass diese unter Auflagen wieder stattfinden können. Die Ausrichtung von Geflügelausstellungen oder -märkten verlangt geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen, um eine Verschleppung der Geflügelpest zu verhindern. Auch wenn der Sommer zur Entspannung der Tierseuchenlage beigetragen hat, ist laut LGL davon auszugehen, dass HPAIV auch in diesem Jahr nicht völlig aus der Wildvogelpopulation verschwinden wird und es im Herbst erneut zu einem Aufflammen der Geflügelpest kommen kann. Daher sind die Tierhalter weiterhin dazu aufgefordert ihre Biosicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Tierbestände einzuhalten.
II.
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen –GVVG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG).
Begründung zu Nr. 1
Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln stützt sich auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung. Die aktuelle Risikobewertung des LGL zur Geflügelpest in Bayern erlaubt eine Aufhebung der bisherigen Schutzmaßnahmen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Begründung zu Nr. 2
Die Kostenentscheidung in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Begründung zu Nr. 3
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neumarkt i.d.OPf. , 29.08.2023
Naglitsch
Regierungsrat