Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 28.08.2024
Bekämpfung der Blauzungenkrankheit-Gestattung der Anwendung bestimmter lmpfstoffe;
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 28.08.2024. Az 56-56526 zur Genehmigung der Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2852) und Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019, S. 43; L 163 vom 20.06.2019, S. 112; L 326 vom 08.10.2020, S. 15; L 241 vom 08.07.2021, S. 17; L 151 vom 02.06.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.01.2023, S. 7) geändert worden ist und der zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 06.06.2024 (BGBl I Nr. 181) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30.06.2015 (BGBl. I S. 1098, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057)
Bekämpfung der Blauzungenkrankheit – Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe;
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 28.08.2024 Az 56-56526 zur Genehmigung der Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Die Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit mit zugelassenen inaktivierten Impfstoffen im Landkreis Neumarkt wird erlaubt. Der Tierhalter muss hierzu einen praktizierenden Tierarzt beauftragen.
Bezüglich der Impfung gegen das BTV-Serotyp 3 wird die Anwendung der nachfolgend aufgeführten, noch nicht zugelassenen, immunologischen Tierarzneimittel zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die immunologischen Tierarzneimittel ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 3 verwendet worden sind, gestattet:
1. Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH
2. Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.
3. Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A. - Der Tierhalter hat jede Impfung nach ihrer Durchführung selbst oder über einen beauftragten Impftierarzt innerhalb von sieben Tagen in der HIT-Datenbank unter Angabe
a) der Registriernummer des Betriebes
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffes und
d) der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Rindes bzw. der Anzahl der geimpften Schafe oder Ziegen
zu erfassen.
Die Impfung ist dem Landratsamt Neumarkt, Veterinäramt, anzuzeigen. - Für die Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gründe
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in mind. 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen).
Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten. Während bei Rindern eher milde klinische Symptome auftraten, teilweise jedoch deutliche Leistungsrückgänge verzeichnet wurden, verendeten über 50.000 Schafe und Ziegen bzw. mussten euthanasiert werden. Am 14.08.2024 wurde vom Friedrich-Loeffler-Institut BTV3 in einer Probe von Schafen aus einem Betrieb in Aschaffenburg nachgewiesen und somit ist ein Ausbruch der Blauzungenkrankheit im Landkreis Aschaffenburg amtlich bestätigt. Aufgrund dessen wurde die Europäische Kommission (KOM) informiert, dass in Bayern die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV nicht mehr erfüllt sind und in Folge der Status „frei“ für ganz Bayern abzuerkennen ist.
In der aktuellen Risikobewertung vom 12. April 2024 stuft das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko der Übertragung von BTV durch Gnitzen für die Monate von Mai bis Oktober als hoch ein. Aufgrund der Erfahrungen mit dem BTV8 Geschehen in den Jahren 2006-2007, ist zu befürchten, dass sich auch BTV3 bei einer zu erwartenden Ausbreitungsgeschwindigkeit von ca. 1-2 km am Tag über weite Teile Deutschlands ausbreiten wird. Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen ist die effektivste, sicherste und einzige Möglichkeit, Tiere wirksam gegen eine Infektion mit BTV zu schützen. Dafür sollte die Impfung, den Angaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut zufolge, bis zum Beginn der Hauptflugzeit der virusübertragenden Gnitzen im Sommer (in der Regel ab Juli) abgeschlossen sein. Da noch kein Impfstoff gegen BTV3 zugelassen ist, das Infektionsgeschehen bei Schafen und Rindern aber mit teilweise schweren Symptomen zunimmt, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anwendung von bestimmten, vom Paul-Ehrlich-Institut benannten, aber nicht zugelassenen Impfstoffen per Eilverordnung gestattet. Die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) wurde am 6. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 181) und gilt bis zum Ablauf des 6. Dezember 2024, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird. Die in § 1 Abs. 1 der BTV-3-ImpfgestattungsV benannten Impfstoffe dürfen gemäß Absatz 2 desselben Paragraphen nur so lange angewendet werden, wie kein immunologisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 44, 47, 49 oder 52 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen worden ist.
Im Vordergrund der Impfung steht daher vor allem der Schutz der Schafe und Ziegen, da die Infektion mit BTV-3 bei kleinen Wiederkäuern häufig zum Tod führt.
Um die Nachvollziehbarkeit von durchgeführten Impfungen gewährleisten zu können, sollen die Impfungen von dem verschreibenden bzw. impfenden Tierarzt in der HIT-Datenbank eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt unter „BTV-3, autogen/bestandspezifisch“. Wie bei anderen bestandsspezifischen Impfstoffen auch, ist die Anwendung des Impfstoffs unter Angabe der Tierart und der Anzahl der zu impfenden Tiere sowie des Betriebes/Halters dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
II.
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes – (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Begründung zu Ziffer 1 und 2:
Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden dürfen.
Begründung zu Ziffer 3:
Die Kostenentscheidung in Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Begründung zu Ziffer 4:
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben gilt.
Hinweise
• Jeder Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit ist der dem Veterinäramt Neumarkt unverzüglich zu melden. Dies gilt auch, wenn geimpfte Tiere klinische Erscheinungen zeigen, die eine BTV-Infektion befürchten lassen.
• Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen.
• Für Schäden oder Verluste an Tieren im Rahmen des Impfstoffeinsatzes sind Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz ausgeschlossen.
• Die Genehmigung befreit die Tierärztin oder den Tierarzt, die oder der die Impfung durchführt, nicht von der Beachtung aller übrigen für die Impfung einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften und den zivilrechtlich bestehenden Verpflichtungen und Obliegenheiten sowie der Einhaltung der Regeln der guten veterinärmedizinischen Praxis und der Sorgfaltspflichten.
• Grundsätzlich dürfen nur zugelassene, inaktivierte Impfstoffe angewendet werden. Die Applikation darf nur durch eine Tierärztin/einen Tierarzt erfolgen. Solange kein Impfstoff gegen BTV3 zugelassen worden ist und die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181) in Kraft ist, dürfen die in § 1 Absatz 1 der BTV-3-ImpfgestattungsV benannten Impfstoffe angewendet werden. Dabei handelt es sich um Impfstoffe, die nicht zugelassen sind, deren Anwendung in Deutschland aber gestattet wird. Ab dem Zeitpunkt, an dem ein erster Impfstoff gegen BTV3 in der EU zugelassen wird, darf kein nicht-zugelassener Impfstoff mehr angewendet werden.
• Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag für die Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung.
• Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 37 Satz 1 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz –TierGesG –).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neumarkt i.d.OPf, 28.08.2024
gez.
Naglitsch
Regierungsrat