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Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 27.07.2023

Az 56-56525

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung;

Festlegung eines Sperrbezirkes zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt folgende 

Allgemeinverfügung:

  1. In einem Bienenstand in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Landkreis Neumarkt i.d.OPf., wurde am 22.07.2023 die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

    Das Gebiet wird deshalb in einem Radius von ca. 1 km um den betroffenen Bienenstand (vgl. beiliegenden Lageplan) zum Sperrbezirk erklärt.

    Der beigefügte Lageplan gilt insoweit als Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

  2. Für den gesamten Sperrbezirk gelten folgende Maßnahmen:

    a) Alle Imker, die innerhalb der oben genannten Sperrbezirke Bienen halten, haben sich unter Angabe des genauen Standortes unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zu melden.

    b) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

    c) Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

    d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus dem Bienenstand entfernt werden.

    e) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in die Sperrbezirke verbracht werden.

  3. Die Vorschrift der Ziffer 2 findet keine Anwendung auf

    a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

    b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

  4. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. kann Ausnahmen von den o. g. Maßnahmen der Ziffern 2 a) bis 2 e) zulassen, wenn eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.

  5. Kosten für diese Allgemeinverfügung werden nicht erhoben. 

  6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben.

 Gründe
 

I.

In einem Bienenstand in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Landkreis Neumarkt i.d.OPf., wurde am 22.07.2023 die bösartige Amerikanische Faulbrut laut Befund amtlich festgestellt.

II.

  1. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 2 Abs. Nr. 3, Abs.GVVG sachlich und gemäß Art.Abs.Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes örtlich zuständig.

  2. Die Anordnung unter Nr. 1 dieses Bescheides stützt sich auf § 10 Abs. 1 BienenseuchenVerordnung.

    Nachdem durch das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. in einem Bienenstand im Stadtbereich Neumarkt i.d.OPf., die Amerikanische Faulbrut festgestellt wurde, war das Gebiet in einem Umkreis von ca. 1 km um diesen Bienenstand zu einem Sperrbezirk zu erklären.

  3. Die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln unter Nr. 2 dieses Bescheides stützen sich auf § 11 und § 5 b der Bienenseuchen-Verordnung.

  4. Die Ausnahmeregelung unter Nr. 4 dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 11 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung.

  5. Die Kostenentscheidung in Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).

  6. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs.BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben gilt.

Hinweise
 

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Satz 1 Nr. 2 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar.

  2. Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs.Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
    a) entgegen § 6 der Bienenseuchenverordnung eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält (§ 26 Nr. 7 Bienenseuchen-Verordnung).
    b) ein Bienenvolk oder Bienen aus dem Sperrbezirk entfernt (§ 26 Nr. 10 Bienenseuchen-Verordnung).
    c) ein Bienenvolk oder Bienen in den Sperrbezirk verbringt (§ 26 Nr. 11 der Bienenseuchen-Verordnung).
    d) einen beweglichen Bienenstand aus dem Sperrbezirk entfernt (§ 26 Nr. 16 Bienenseuchen-Verordnung)

Rechtsbehelfsbelehrung
 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem 

 Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg

in 93047 Regensburg

 Postanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Postfach 11 01 65

93014 Regensburg

Hausanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Haidplatz 1

93047 Regensburg

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Neumarkt i.d.OPf, 27.07.2023

Naglitsch

Regierungsrat

 Anlage: Karte des Sperrbezirkes

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    Karte Sperrbezirk