Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 19.06.2024
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie der BienenseuchenVerordnung (BienSeuchV);
Allgemeinverfügung zur Aufhebung des Sperrbezirkes zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Landkreis
Neumarkt i.d.OPf. vom 27.07.2023 Az.: 56-56525
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt folgende
Allqemeinverfüqunq:
- Die Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirkes zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Landkreis Neumarkt i.d.OPf. vom 27.07.2023 Az.: 56-56525 wird aufgehoben.
- Kosten werden nicht erhoben.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben.
Gründe
I.
Nach Feststellungen des Veterinäramtes Neumarkt i.d.OPf. ist die Amerikanische Faulbrut in dem betroffenen Bienenstand in Neumarkt i.d.OPf. ist erloschen.
Das an der Seuche erkrankte Bienenvolk des verseuchten Bienenstandes ist verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden und die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BienSeuchV hat einen negativen Befund ergeben.
Die Entseuchung wurde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen,
Die Untersuchungen im Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchV haben einen negativen Befund ergeben (letzte Untersuchung 11.06.2024).
II
- Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für den Erlass dieser Allgemeinverfogung sachlich und örtlich (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen — GVVG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes — BayVwVfG) zuständig.
Begründung zu Nr. 1
Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln stützt sich auf § 12 der BienenseuchenVerordnung. Die aktuelle Risikobewertung des Veterinäramtes Neumarkt i.d.OPf. zur amerikanischen Faulbrut erlaubt eine Aufhebung der bisherigen Schutzmaßnahmen in der Stadt Neumarkt i.d.OPf,
Begründung zu Nr. 2
Die Kostenentscheidung in der Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Begründung zu Nr. 3
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. als bekannt gegeben gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postanschrift:
Bayerisches Venvaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrunq
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neumarkt i.d.OPf. 19.06.2024
Naglitsch
Regierungsrat