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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf.

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

     
  2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

  3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. angezeigt hat oder aktuell anzeigt.
    Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

  4. Diese Allgemeinverfügung tritt 01.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft.

 

Hinweise:

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.Zi.-Nr. A 215, zur Einsicht aus. Sie kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

  2. Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg

 

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.

Im Auftrag

 

 

Dr. Ziegler

Oberregierungsrätin