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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf.

zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen,
vom 18.12.2024 Az 56-56525

Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17.03.2023, S. 65) sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. folgende:

Allgemeinverfügung

I.

Für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen und die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, ist eine Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen nicht erforderlich (sog. Ausnahme von der Benennung):

  1. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben werden ausschließlich innerhalb Deutschlands vermarktet,
  2. die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden im Einklang mit Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt und
  3. die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung wurde dem Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. durch den Betrieb in Textformangezeigt, bevor Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen verarbeitet, zerlegt oder lagert wird, die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

III.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GVVG und Art. 3 Abs. 1 Nr.2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

zu I.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ausnahmen von der Benennung ist Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Demnach kann die zuständige Behörde beschließen, dass eine besondere Benennung für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich ist.

Mit der Nutzung der Ausnahme steht es den Betrieben frei, jederzeit Fleisch von Schweinen, die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden, zu verarbeiten, zerlegen und zu lagern. Dies umfasst demnach auch Fleisch von Schweinen, das für den menschlichen Verzehr geeignet, aber nicht EU-weit handelbar ist.

Bei Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung dürfen Fleisch, Fleischerzeugnisse und Tierdarmhüllen aus diesen Betrieben nur innerhalb Deutschlands vermarktet werden. Dies gilt auch für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Tierdarmhüllen von Schweinen, die nicht aus einer Sperrzone II oder III stammen.

Ein EU-weites Inverkehrbringen muss ausgeschlossen werden, siehe Art. 44 Abs. 2 lit. b) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Damit die rein nationale Vermarktung dieses Fleisches, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen gewährleistet werden kann, sieht das Unionsrecht gem. Art. 44 Abs. 2 lit. a) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 grundsätzlich eine besondere Kennzeichnung als Ersatz der gem. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Kennzeichnung vor. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Gewährung der Ausnahme von der Benennung nur an Lebensmittelunternehmen richtet, die nicht den Kennzeichnungsvorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, entfällt diese Vorgabe für Betriebe im Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung.

Mit der Anordnung in Nr. I a) dieser Allgemeinverfügung wird die grundsätzlich mögliche Vermarktung im grenznahen EU-Ausland unterbunden und somit sichergestellt, dass die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer rein nationalen Vermarktung eingehalten werden.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass auch anfallende tierische Nebenprodukte aus Betrieben, die von der Ausnahme von der Benennung Gebrauch machen, nicht EU-weit in den Verkehr gebracht werden, sondern innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt werden. Damit dies sichergestellt wird, sieht das Unionsrecht gem. Art. 44 Abs. 2 lit. c) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung ausnahmslos die Verarbeitung oder Beseitigung gem. Art. 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor. Die anfallenden tierischen Nebenprodukte von Schweinen können demnach in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) – c) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.

Die Anordnung der verpflichtenden Anzeige der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung in Nr. I lit. c) dieser Allgemeinverfügung ergeht aufgrund Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Es ist erforderlich, dass ein Betrieb beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. anzeigt, dass er von der Ausnahme von der Benennung Gebrauch machen möchte, bevor er Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen verarbeitet, zerlegt oder lagert die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden. Diese Vorgabe ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Betrieb ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung verpflichtet ist sicherzustellen, dass die Bedingungen unter Nr. I lit. a) und b) dieser Allgemeinverfügung eingehalten werden und dies von der zuständigen Behörde überwacht werden können muss. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn die zuständige Behörde Kenntnis darüber haben, welche Betriebe zu welchem Zeitpunkt die Ausnahme nutzen.

zu II.

Nummer II. dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 4 S. 4 BayVwVfG. Von der Möglichkeit der Fristverkürzung wurde Gebrauch gemacht um den Wirtschaftsbeteiligten ohne zeitliche Verzögerung zu ermöglichen, die Ausnahme von der Benennung in Anspruch nehmen zu können.

zu III.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes, da die Allgemeinverfügung von Amts wegen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Tierdarmhüllen von Schweinen aus Sperrzonen II und III im öffentlichen Interesse ergeht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Neumarkt i.d.OPf., 18.12.2024

gez.

Naglitsch
Regierungsrat