Landkreis Neumarkt
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.
Nürnberger Str. 1
D-92318 Neumarkt i.d.OPf.
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Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen. Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikats Deutsch liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z. B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).
Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßig gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
Er muss
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsange-hörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht erläutern und regeln näher, wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist.
Der Einbürgerungsantrag kann bei der Einbürgerungsstelle im Landratsamt gestellt werden. Der Antrags-Vordruck auf Einbürgerung ist hier erhältlich. Er ist ausgefüllt dort einzureichen.
Dem Einbürgerungsantrag sind zwingend folgende Unterlagen beizufügen:
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein.
Frau Batzdorf-Graml, Zimmer B 104, Tel. 09181 470-336, Fax: 09181/470-6836, E-Mail: Kontakt
Die Gebühr für die Einbürgerung (Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung) beträgt grundsätzlich 255,00 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 € erhoben. Eine Ermäßigung ist in Sonderfällen möglich.