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Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Sie haben die Möglichkeit, rechtzeitig- in gesunden Tagen -vorzusorgen und zu bestimmen, wer Ihre Interessen vertreten und Entscheidungen für Sie treffen soll, wenn Sie aufgrund von Erkrankung, Unfall oder Alter dazu nicht mehr in der Lage sind.

Mit Volljährigkeit kann keine andere Person für Sie Entscheidungen treffen, außer Sie haben eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigt. Tritt der Fall ein, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, muss eine Betreuung eingerichtet werden.

Die Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung vermeiden und ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Wir empfehlen Ihnen, die von den Justizministerien (Bund und Land) angebotenen Broschüren und Formulare zu verwenden.

Sie können die Vorsorgevollmacht an der Betreuungsstelle beglaubigen lassen, weitergehende Infos siehe:

Infoblatt Betreuungsstelle (PDF - 0,3 MB) 

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellen muss. Die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung sind in § 1896 BGB geregelt.

In der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer Ihr Betreuer werden soll.
Sie können auch festlegen, wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll.

Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich, sofern der Vorschlag nicht Ihrem Wohle zuwiderläuft.

Des Weiteren können Sie Wünsche festlegen, die der Betreuer beim Führen der Betreuung zu beachten hat.

Im § 1901 BGB Abs. 3 wird bestimmt, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, soweit diese dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und deren Erfüllung dem Betreuer zuzumuten ist. 
Dies gilt auch für Wünsche und Äußerungen welche der Betroffene bereits in der Betreuungsverfügung geäußert hat.

Somit kann rechtzeitig Einfluss auf die Gestaltung der Betreuung genommen und Richtlinien, wie die Betreuung geführt werden soll, können somit vorgegeben werden (z.B. Pflege zu Hause oder im Heim, welches Heim…).

Die Beglaubigung der Betreuungsverfügung ist an der Betreuungsstelle möglich (Gebühr 10 €).

Patientenverfügung

Der Gesetzgeber hat die Patientenverfügung 2009 gesetzlich geregelt § 1901a BGB.

Ärztliche Maßnahmen bedürfen stets der Einwilligung des Patienten.

Damit Sie sicher sein können, dass Ihre Wünsche betreffend die medizinische Behandlung im Falle schwerer Erkrankung und/oder am Lebensende im Ernstfall beachtet werden, können Sie vorsorglich und selbstbestimmt eine Patientenverfügung erstellen.

In der Patientenverfügung legen Sie individuell und möglichst genau fest, was Sie wünschen und was nicht, damit Ihren Vorstellungen entsprochen werden kann.  Nehmen Sie sich dafür Zeit.

Es empfiehlt sich die Patientenverfügung mit Ihrer Vertrauensperson (Bevollmächtigter/Betreuer) und Ihrem Arzt zu besprechen und sich beraten zu lassen. Bitte beachten Sie, dass die Patientenverfügung nicht beglaubigt werden kann.

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - was ist das?

Wir erklären kurz den Unterschied zwischen Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und zeigen, warum diese wichtig sind.
Der Film wurde erstellt von der Katholischen Erwachsenenbildung Neumarkt und dem Evangelischen Bildungswerk Neumarkt in Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle im Landratsamt Neumarkt, der Caritas Kreisstelle Neumarkt, dem Betreuungsverein Die Brücke e.V. und der Abteilung für Palliativmedizin der Kliniken des Landkreises Neumarkt.

Das Evangelischen Bildungswerk Neumarkt und die Katholische Erwachsenenbildung erklären kurz den Unterschied zwischen Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und zeigen, warum diese wichtig sind.
Der Film wurde erstellt von der Katholischen Erwachsenenbildung Neumarkt und dem Evangelischen Bildungswerk Neumarkt in Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle im Landratsamt Neumarkt, der Caritas Kreisstelle Neumarkt, dem Betreuungsverein Die Brücke e.V. und der Abteilung für Palliativmedizin der Kliniken des Landkreises Neumarkt.

Mit diesem Link werden Sie zum Video auf Youtube weitergeleitet. https://www.youtube.com/watch?v=u3ANBPeLVxY