Bauverfahren mit Zustimmungen zur Veröffentlichung
Durch § 1 Nr. 56 des Gesetzes zur Änderung der Bayer. Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.07.2007 ist u. a. Art. 84 BayBO 1998 aufgehoben worden, der – vorbehaltlich eines Widerspruchs des Bauherrn – den Gemeinden und den Bauaufsichtsbehörden die Veröffentlichung von Baustellendaten oder deren Weitergabe an Dritte zur Veröffentlichung gestattete. Die Veröffentlichung von diesen Daten ist künftig ohne (gesonderte) ausdrückliche Zustimmung des Bauherrn unzulässig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird künftig von einer Veröffentlichung der Baustellendaten abgesehen.
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