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Zulassung Minderjährige

Rechtsgeschäfte für Minderjährige sind von den nach dem BGB Sorgeberechtigten vorzunehmen bzw. zu genehmigen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (ab dem 7. Lebensjahr) ist die Einwilligung ausreichend. Das gilt auch für die Zulassung eines Fahrzeugs auf ein Kind bzw. Minderjährigen. Nachdem das Fahrzeug zugelassen wurde, kann ein Minderjähriger grundsätzlich allein die weiteren Rechtsgeschäfte, wie z.B. Stilllegung und Wiederzulassung, im Zusammenhang mit dem Fahrzeug selbst erledigen. Nötigenfalls muss einer der Sorgeberechtigten seine Einverständniserklärung zurücknehmen.

Sorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern. Somit müssen sowohl die Mutter als auch der Vater den Antrag unterschreiben bzw. ihr Einverständnis erklären. Nur dann ist die erforderliche Rechtssicherheit gegeben. Fehlt ein Elternteil, dann ist das alleinige Sorgerecht durch Vorlage der Sterbeurkunde oder des Sorgerechtsurteils nachzuweisen.

Selbstverständlich müssen die Eltern nicht zur Zulassungsstelle gehen. Es genügt, wenn der Minderjährige z.B. für die Zulassung seines Leichtkraftrades bei uns die schriftliche Einwilligung vorlegt. Allerdings müssen die Personalausweise bzw. Reisepässe beider Eltern bei uns vorgelegt werden.

Hinweis:
Wird ein anderer - beispielsweise ein Autohaus - mit der Abwicklung der Zulassung beauftragt, muss zusätzlich eine Vollmacht eines Elternteils vorgelegt werden.


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