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Scheinehe - Eine Ehe mit Risiko

SCHEINEHE - Was ist das?

 

Unter Scheinehe versteht man eine Eheschließung, die lediglich dazu dienen soll, einer anderen Person ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist von mindestens einem der Partner von vorneherein nicht beabsichtigt; die Ehe soll “nur auf dem Papier”, also zum Schein existieren.

Anders ausgedrückt:

Die Scheinehe ist eine Ehe eines Unionsbürgers mit einer/m Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt zu umgehen und eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen (so Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04./05.12.1997, veröffentlicht im Europäischen Amtsblatt C 382, S. 1).

 

 

Ursachen für eine Scheinehe:

 

·                falsch verstandenes Mitleid mit einem ausländischen Menschen oder dessen Schicksal (er soll bloß nicht in seine Heimat und die dortigen Verhältnisse zurück müssen)

·                Gefälligkeitsleistung für Freunde und Bekannte (“eine Hand wäscht die andere”)

·                Androhung von Gewalt und Repressalien (“ohne die Heirat werden du und deine Familie keine Ruhe mehr haben”)

·                falsche Versprechungen (angeblich keine Pflichten und Verpflichtungen, schnelle Scheidung, sicherer Lebensunterhalt, “nichts ändert sich, du gehst kein Risiko ein”)

·                schnelle Hilfe in finanzieller Notlage (Angebot einer Geldzahlung für die Heirat)

·                kein ausreichendes gegenseitiges Kennenlernen vor der Eheschließung (“Liebe macht blind”)

 

 

SCHEINEHE - Die Risiken:

 

·               Eine Ehe “nur auf dem Papier” gibt es nicht! Mit einer Eheschließung sind immer zahlreiche Rechte und Pflichten verbunden (z.B. Vollzug der ehelichen Lebensgemeinschaft, gegenseitige Unterhaltspflicht, usw.). Auch das jeweilige ausländische Recht ist zu beachten.

·               Das Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist strafbar für alle Beteiligten. Das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft muss erklärt werden und ist überprüfbar!

·               Das Eingehen einer Scheinehe macht erpreßbar und damit anfällig für Gewalt, Prostitution u.ä. (auch im Hinblick auf andere Familienangehörige).

·               Versprochene Geldbeträge werden nicht oder nicht in der zugesagten Höhe gezahlt bzw. nach der Heirat auch mit  Druckmitteln zurückgefordert.

·               Aus der versprochenen schnellen und problemlosen Scheidung wird nichts. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht allein durch Eheschließung erlangt haben, muss die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre tatsächlich bestanden haben, um im Fall einer Trennung hier bleiben zu können. Ein eventuelles Untertauchen des ausländischen Ehepartners kann nicht nur die Scheidung in Frage stellen, sondern auch zu vielen - auch finanziellen - Belastungen führen.


Persönlicher Schutz und Vorbeugung:

 

·                Nicht übereilt heiraten, sondern den Partner und sein Umfeld über einen längeren Zeitraum hinweg näher kennen lernen

·                Nicht unter Druck setzen lassen

·                Nicht von Versprechungen und Geld verleiten lassen

·                Bei finanzieller Notlage den Gang zu Sozialamt und Schuldnerberatung nicht scheuen

·                Sich ausreichend über die Folgen einer Eheschließung informieren

·                Hilfs- und Beratungsangebote von Behörden, sozialen Einrichtungen und sonstigen Stellen wahrnehmen

 

 

BEACHTE:

 

·                Eine Heirat aus Mitleid, Gefälligkeit, Notlage oder Erpressung ist gefährlich! Es gibt andere Lösungsmöglichkeiten, aus einer persönlichen Notlage herauszufinden oder Hilfe zu leisten!

·                Eine Heiratsurkunde allein führt nicht zu einer Aufenthaltsgenehmigung! Entscheidend ist stets der tatsächliche Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft!

 

 

Information und Hilfe:

 

·                Gleichstellungsstelle des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.
Zimmer A 105, Nürnberger Str. 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.,
Tel. 09181/470-242,
E-Mail: tursch.ingeborg@landkreis-neumarkt.de

·                Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.,
Sachgebiet Personenstandswesen, Zimmer B 096,
Nürnberger Str. 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.,
Tel. 09181/470-146,
E-Mail: kraus.lothar@landkreis-neumarkt.de

·                Standesämter im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

·                Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

·                Beauftragte für Frauen und Kinder beim
Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz,
Bismarckplatz 1, 93047 Regensburg,
Tel. 0941/506-1138,
E-Mail: pp-nopf@polizei.bayern.de

·                Polizeiinspektionen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

 

 

3. Auflage

Stand:  Juni 2005

Herausgeber:  Landratsamt Neumarkt i.d.OPf.

V.i.S.d.P.:        Lothar Kraus, Regierungsamtmann

                       Ingeborg Tursch, Gleichstellungsbeauftragte


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