Informationen zu visumpflichtigen Besuchsaufenthalten in Deutschland
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Staatsangehörige vieler Staaten benötigen für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum, und zwar unabhängig von der Dauer und/oder dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts. Um ein entsprechendes Visum zu erhalten, müssen die betreffenden Personen gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Regelfall auch nachweisen, dass der Aufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist. Für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland wird hierzu von der Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Besuchseinladung durch eine in Deutschland lebende Bezugsperson (Einlader bzw. Gastgeber) verlangt, und zwar in Form einer Verpflichtungserklärung (VE). Hierzu muss der/die Einladende bzw. der/die Gastgeber/in sich bei der für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde schriftlich erklären, für den gesamten Lebensunterhalt des/der ausländischen Besucher während dessen Aufenthalts in Deutschland einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit sowie für eventuelle Rückführungskosten aufzukommen. Die Ausländerbehörde ist im Rahmen der Abgabe einer VE daher gehalten, eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungsgeber/s (Einlader bzw. Gastgeber) durchzuführen. Für diese Bonitätsprüfung benötigt die Ausländerbehörde entsprechende Nachweise. Hierzu können insbesondere folgende Unterlagen dienen:
- Nachweis über monatliches Einkommen in den letzten drei Monaten (Lohnabrechnungen, aktuelle Rentenmitteilung, etc.)
- Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters über monatliches Einkommen bei Selbständigen
- Mietvertrag (soweit nicht eigenes Haus)
- Nachweis über Darlehensraten bei Wohneigentum
- Nachweis über und Höhe von evtl. bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
Für die Ausstellung einer VE sollte der/die Gastgeber/in das Antragsformular vollständig ausfüllen und bei Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer VE seinen/ihren Personalausweis oder Reisepass sowie die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Bitte beachten, dass volljährige Kinder nicht in eine VE für die Eltern aufgenommen werden können, sondern für diese eine eigene VE erforderlich ist. Hinweis: Da die Unterschrift des/der Gastgebers/in beglaubigt werden muss, ist das persönliche Erscheinen des/der Gastgebers/in bei der Ausländerbehörde, zumindest einmal zur Abgabe der Unterschrift, zwingend erforderlich! | Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird von der Ausländerbehörde eine VE auf einem fälschungssicheren und bundeseinheitlichen Dokument ausgestellt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungsgeber/in bestätigt und dessen/deren persönliche Unterschrift beglaubigt. Die Gebühr für die Ausstellung einer VE beträgt 25,00 €. Das Original der VE wird dem/r Gastgeber/in oder einem/r Beauftragten nach Ausfertigung und Beglaubigung ausgehändigt. Die VE muss dann an den ausländischen Gast weiterleiten werden, da dieser das Original der VE im Rahmen des Visumbeantragung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen hat. Eine Zweitschrift der VE verbleibt bei der Ausländerbehörde als ggf. erforderlicher vollstreckbarer Titel.
Die Ausländerbehörde empfiehlt, - sich vor Beantragung des Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung kundig zu machen, ob dort ein Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Besuchsaufenthaltes vorgelegt werden muss,
- sich spätestens bei Einreise des ausländischen Gastes vom Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des Besuchsaufenthalts zu überzeugen,
- sich vor der Versendung des Originals der VE an den ausländischen Gast eine Ablichtung für sich selbst zu fertigen.
Hinweis: Aus der Abgabe einer VE und deren Ausfertigung durch die Ausländerbehörde kann kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. |
Ansprechpartner für Verpflichtungserklärungen: Telefax-Nr. der Ausländerbehörde: 09181/470-333 Öffnungszeiten: Montag und Dienstag durchgehend von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag durchgehend von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Ein Antrag für eine Verpflichtungserklärung ist beigefügt oder kann bei der Ausländerbehörde im Landratsamt abgeholt werden! Bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss auch eine Belehrung dazu unterschrieben werden. Eine Ablichtung dieser unterschriebenen Belehrung wird mit dem Original der VE ausgehändigt. Diese Belehrung steht aber auch als Download bereit. |
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