EU-Führerscheinklassen gültig ab 01.01.1999 und Mindestalter
Fahr- erlaubnis-klassen
Min- dest- alter
Fahrzeugklassen
Bemerkungen
Motorrad-Klassen
A
18
Krafträder mit Leistungsbe-schränkung in den ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg.
ab 25 Jahre Direkteinstieg ohne Leistungs- beschr. mögl.
A 1
16
Leichtkrafträder bis 125 cm3, bis 11 kW
für 16- u. 17jährige: 80 km/ h bauartbedingt Höchstgeschw.
M
16
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm 3 und 45 km/ h
PKW-Klassen
B
18
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zug fahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht übersteigt.
BE
18
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, außer in Klasse B fallende Fahrzeugkombinationen.
Vorbesitz Klasse B
LKW-Klassen
C
18
Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg
Vorbesitz Klasse B
CE
18
Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg
Vorbesitz Klasse C
C 1
18
Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 und nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg.
Vorbesitz Klasse B
C 1 E
18
Kraftfahrzeuge der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrz eugs liegt und die Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Vorbesitz Klasse C 1
Bus-Klassen
D
21
Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen mit Anhänger bis 750 kg
Vorbesitz Klasse B
DE
21
Kraftomnibusse der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
Vorbesitz Klasse D
D 1
21
Kraftomnibusse mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastsitzplätze mit Anhänger bis 750 kg
Vorbesitz Klasse B
D 1 E
21
Kraftomnibusse der Klasse D 1 mit Anhänger über 750 kg
Vorbesitz Klasse D 1
Sonder-Klassen der Land- und Forstwirtschaft
L
16
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/ h, mit Anhängern bis 25 km/ h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/ h
T
16
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/ h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/ h (jeweils auch mit Anhängern)
für 16- u.17jährige: Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingt Höchstgeschw
Kurzübersicht Mindestalter für Fahrerlaubnis
25 Jahre:
für die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein
21 Jahre:
bei den Klassen D, D1, DE und D1E
19 Jahre
Fahrgastbeförderung mit Krankenwagen
18 Jahre:
für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E
16 Jahre:
für die Klassen A1, L, M und T
15 Jahre:
für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre