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Informationen zur Eheschließung im Ausland

Nach erfolgter Heirat bitten wir Sie folgendes zu beachten.

1.1   

Damit Ihrer ausländischen Heiratsurkunde volle Beweiskraft zukommt, bedarf sie in der Regel noch zusätzlich einer Überbeglaubigung (Legalisation) durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Eheschließungsstaat.

1.2

Bei einer Eheschließung in einem der nachfolgend genannten Staaten ist statt der Legalisation auf der Heiratsurkunde eine Apostille durch die jeweilige Behörde des Eheschließungsstaates erforderlich

 
 Andorra  Kolumbien St. Kitts und Nevis
 Antigua und Barbuda
 Kroatien
 St. Lucia
 Argentinien
 Lesotho  St. Vincent und die Grenadinen
 Armenien
 Lettland
 Südafrika
 Australien
 Liechtenstein
 Suriname
 Bahamas
 Litauen
 Swasiland
 Barbados
 Luxemburg
 Tonga
 Belarus
 Malawi
 Trinidad und Tobago
 Belgien
 Malta
 Tschechische Republik
 Belize
 Marshallinseln
 Ukraine
 Bosnien und Herzegowina   Mauritius  Ungarn
 Botsuana  Mazedonien  Vanuatu
 Brunei Darussalam
 Mexico  Venezuela
 Bulgarien
 Monaco    Vereinigtes Königreich   Großbritannien
  mit 
  - Anguilla 
  - Bermuda 
  - Britisches-Antarktis-Territorium 
  - Falkland-Inseln 
  - Gibraltar 
  - Jungferninseln 
  - Kaiman-Inseln 
  - Montserrat 
  - St. Helena 
 - Turks- und Caicos-Inseln
 China, Volksrepublik
 nur für Hongkong und Macau
 Montenegro
 Cook-Inseln  Namibia
 Dänemark
 ohne Grönland, Faröer Inseln
 Neuseeland:
 ohne Tokelau
 Dominica  Niederlande
 mit  Aruba, niederl. Antillen
 Ecuador
 Niue
 El Salvador
 Norwegen
 Estland
 Österreich
 Fidschi
 Panama  USA
 Finnland
 Polen  Zypern
 Frankreich
 Portugal
 
 Georgien
 Rumänien
 
 Grenada
 Russische Föderation  
 Griechenland
 Samoa  
 Honduras  
 Sao Tomé und  Principe
 
 Irland 
 San Marino
 
 Island
 Schweden
 
 Israel
 Schweiz
 
 Italien  Serbien
 
 Japan  Seychellen
 
 Kap Verde Slowakei
 
 Kasachstan
 Slowenien
 
  Spanien  
 

  
 
 
 Stand: August 2010

1.3   

Bei einer Eheschließung in einem der nachfolgend genannten Staaten ist die Beweiskraft Ihrer Heiratsurkunde ausschließlich von der inhaltlichen Überprüfung der deutschen Botschaft abhängig (derzeit erfolgt die Überprüfung aber nur, wenn eine deutsche Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt. Für die Überprüfung müssen Sie allerdings einen Kostenvorschuss bei uns entrichten.

1) Urkundenprüfungen derzeit nicht möglich
 Äquatorialguinea 1)
 Irak 1)
 Pakistan
 Afghanistan
 Kambodscha
 Philippinen
 Aserbaidschan
 Kamerun
 Ruanda
 Bangladesch
 Kenia
 Senegal
 Benin
 Demokratische Rep.Kongo
 Sierra Leone
 Cote d’Ivoire
 Republik Kongo
 Somalia 1)
 Dominikanische Republik
 Kosovo Sri Lanka  
 Dschibuti
 Laos  Tadschikistan

 Eritrea 1)  

 Liberia 1)  Togo
 Gabun  Mali
 Tschad
 Gambia
 Marokko
 Turkmenistan
 Ghana
 Mongolei
 Uganda
 Guinea
 Myanmar
 Usbekistan
 Guinea-Bissau 1)
 Nepal
 Vietnam
 Haiti
 Niger
 Zentralafrikanische Republik   
 Indien
 Nigeria  
  

Stand: Juli 2010 

2.      

Namensführung
Nicht immer beweist der in der ausländischen Heiratsurkunde eingetragene Name auch die tatsächliche Namensführung des deutschen Ehegatten. Immer dann, wenn am Eheschließungsort nicht auch der Geburtsname der Frau zum Ehenamen gewählt werden konnte, führt der deutsche Ehegatte, insbesondere die Ehefrau, nach deutschen Recht nicht den Namen des ausländischen Ehegatten.
Sofern ein gemeinsamer Familienname in der Ehe gewünscht wird, ist in diesen Fällen stets eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten erforderlich. Wegen der weiteren Verfahrensweise geben wir oder Ihr Standesamt Ihnen gerne Auskunft.

3. 

Sofern Sie Deutscher sind, können Sie Ihre ausländische Heirat in Deutschland nachbeurkunden lassen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Standesamt.


Diese Info ist nicht abschließend. Im Einzelfall können sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse trotz dieser Info durchaus noch Probleme ergeben.

Nähere Informationen teilt Ihnen auch das Auswärtige Amt mit.

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